11.09.2017 | Arbeitsrecht
Dem bisherigen BDSG lässt sich ein generelles Verbot heimlicher Überwachung nicht entnehmen. Ab dem 25.5. 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar und zwingend. Die DS-GVO wird auf nationaler Ebene durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (BGBl.I2017, 2097) ergänzt. Das bisherige BDSG wird damit durch die DS-GVO und das BDSG nF abgelöst, die umfangreiche Transparenz- und Informationspflichten für Unternehmen vorsehen. Dies könnte der Zulässigkeit von verdeckten Überwachungsmaßnahmen entgegenstehen. Der Beitrag setzt sich daher mit der Frage auseinander, ob heimliche Mitarbeiterkontrollen auch nach dem neuen Datenschutzrecht rechtmäßig eingesetzt werden können.