25.07.2017 | IT-Recht und Datenschutz
Wer Kundenbewertungen auf der eigenen Unternehmenswebsite zulässt, kann wegen irreführender Werbung nach dem UWG haften, wenn die Kundenbewertungen unzutreffende Aussagen enthalten. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16, festgestellt. Außerdem kann eine solche Kundenbewertung eine Vertragsstrafe auslösen, wenn sie eine Aussage enthält, die bereits Gegenstand einer Unterlassungserklärung des Unternehmens ist.
Der Sachverhalt
Der Kläger in dem Verfahren war der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. („VSW“). Dies ist ein Verband, dessen satzungsmäßiger Zweck die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs ist. Die Beklagte war eine Handelsgesellschaft. Diese hatte am 14.09.2015 auf ihrer Website eine sog. „Zauberwaschkugel“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben.
Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 abmahnen. Die Abmahnung wurde damit begründet, dass die Werbung für die „Zauberkugel“ mit der Aussage „Spart Waschmittel“ irreführend sei. Der Grund hierfür sei, dass die Aussage durch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse untermauert ist.
Die Beklagte gab daraufhin am 23.09.2015 eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen ab (sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“). In der Erklärung verpflichtete sie sich die Beklagte, „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler nicht mehr mit der Aussage „Spart Waschmittel“ zu bewerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Eine Einschränkung hinsichtlich der Darstellungsform der Werbeaussage war in der Unterlassungserklärung nicht enthalten.
Im Zuge der Abgabe der Unterlassungserklärung entfernte die Beklagte die Formulierung „Spart Waschmittel“ aus der eigenen Werbung für die „Zauberwaschkugeln“. Allerdings waren auf der Unternehmenswebseite weiterhin Bewertungen von Kunden zu den „Zauberwaschkugeln“ abrufbar, die im Kern die gleiche Aussage enthielten (z.B. „Ich benutze weniger Waschmittel.“). Nachdem der Kläger dies festgestellt hatte, forderte er mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2016 die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe über 5.100 € auf. Außerdem sollte die Beklagte eine weitere Unterlassungserklärung abgeben, mit der eine erhöhte Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße versprochen wird.
Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück. Sie war der Auffassung, nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. Schließlich habe sie die Aussage „Spart Waschmittel“ aus der eigenen Werbung entfernt. Kundenbewertungen, die eine vergleichbare Aussage treffen, würden nicht unter die Unterlassungserklärung fallen. Die Beklagte könne ohnehin nicht für die Kundenbewertung nicht haftbar gemacht werden, da sie diese nicht gesteuert oder beeinflusst hat.
Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum Oberlandesgericht Köln, das als Berufungsinstanz über den Fall zu entscheiden hatte.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Kläger im wesentlichen Recht gegeben. Die Aussage, dass sich mit den „Zauberwaschkugeln“ Waschmittel sparen lässt, war auch nach Ansicht des Gerichts irreführend, weil diese Behauptung wissenschaftlich nicht belegt ist.
Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Beklagte für diese Aussage auch dann nach dem UWG haften müsse, wenn diese Aussage lediglich in Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite enthalten ist. Kundenbewertungen können Werbung sein, für deren Inhalt ein Unternehmen nach § 5 UWG haften kann (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Begriff „Werbung“ sei weit zu verstehen. Er umfasse sämtliche Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistung gerichtet sind. Hierzu gehören auch Kundenbewertungen, die auf der Unternehmenswebsite platziert werden. Der Grund hierfür ist, dass die Ermöglichung von Kundenbewertungen allein in der Hoffnung erfolgt, dass die positiven Kundenbewertungen auf der eigenen Website überwiegen werden. Anderenfalls wäre es aus unternehmerischer Sicht sinnlos, den Kunden eine Bewertungsmöglichkeit auf der Unternehmenswebsite zur Verfügung zu stellen. Da es sich bei den Kundenbewertungen also letztlich (auch) um Werbung für das Unternehmen handelt, müsse es für den Inhalt der Werbung einstehen.
Das OLG Köln hat darüber hinaus die Auffassung des Klägers bestätigt, dass dieser UWG-Verstoß von der Unterlassungserklärung erfasst war. Denn in der Unterlassungserklärung hat die Beklagte sich verpflichtet Werbung mit der Aussage „Spart Waschmittel“ in Bezug auf die „Zauberwaschkugel“ zu unterlassen. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Darstellung der Aussage war in der Unterlassungserklärung nicht aufgeführt, weshalb auch Werbung durch Kundenbewertungen umfasst ist. Zwar war in den Kundenbewertungen nicht die identische Formulierung enthalten. Allerdings war die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass auch „kerngleiche“ Formulierungen umfasst sein sollen.
Das Oberlandesgericht sah nach alledem die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe über 5.100,00 € als angemessen an.
Unser Kommentar:
Das Urteil ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Unternehmen, die Kundenbewertungen auf ihrer Website zulassen, sollten sicherstellen, dass die Kundenbewertungen keine (potentiell) irreführenden Aussagen in Bezug auf die bewerteten Produkte oder Leistungen enthalten. Anderenfalls können eine Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen drohen.
Außerdem ist dieser Fall ein warnendes Beispiel dafür, dass man sehr sorgsam vorgehen sollte, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Wenn man eine Unterlassungserklärung abgibt, ist zu beachten, dass regelmäßig auch Verstöße von einer Unterlassungserklärung erfasst sind, die „kerngleich“ zu dem ursprünglich abgemahnten Verstoß sind. Im vorliegenden Fall ging es um einen solchen „kerngleichen“ Verstoß. Denn die Äußerungen in den Kundenbewertungen (z.B. „Ich brauche weniger Waschmittel“) waren zwar nicht wortgleich mit der Aussage „Spart Waschmittel“. Die Aussagen waren aber inhaltsgleich bzw. „kerngleich“.
Dass auch Kundenbewertungen im vorliegenden Fall von der Unterlassungserklärung umfasst waren, lag hingegen nicht daran, dass Kundenwertungen generell als „kerngleich“ zu eigenen Werbeaussagen eines Unternehmens anzusehen sind. Die Unterlassungserklärung war jedoch nicht auf die Unterlassung einer bestimmten Darstellungsform beschränkt. Die Unterlassungserklärung galt bereits vom Wortlaut her nicht nur für selbst formulierte Werbeaussagen, sondern für sämtliche Arten der Werbung (also auch für Werbung durch Kundenbewertungen).