Neues in Sachen Vorstandshaftung: Business Judgment Rule und Vorwurf der Untreue – HSH Nordbank AG

Die Verletzung aktienrechtlicher Pflichten im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG kann gleichzeitig den Vorwurf der Untreuestrafbarkeit begründen.

Neues in Sachen Vorstandshaftung: Business Judgment Rule und Vorwurf der Untreue – HSH Nordbank AG
Neues in Sachen Vorstandshaftung: Business Judgment Rule und Vorwurf der Untreue – HSH Nordbank AG

21.03.2017 | Gesellschaftsrecht

Mit Urteil vom 12.10.2016, Az.: 5 StR 134/15 hat der Bundesgerichtshof Urteile in dem Komplex HSH Nordbank AG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Instanzgerichte zurückverwiesen. Aus der Perspektive der Vorstandshaftung hat sich das Gericht mit der schwierigen Frage beschäftigt, inwiefern eine aktienrechtliche Pflichtverletzung gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zugleich den Vorwurf der Untreue begründen kann.

Der Bundesgerichtshof stellt heraus, dass eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG dann vorliegt, „wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss“. Dieser in der sogenannten Business Judgment Rule gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG niedergelegte Grundsatz ist auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des Untreuetatbestands, § 266 Abs. 1 StGB.

Im streitigen Fall war den Angeklagten u. a. vorgeworfen worden, eine folgenreiche Entscheidung ohne hinreichende Informationsgrundlage getroffen zu haben. Dies bietet Anlass für den Bundesgerichtshof, klarzustellen, dass nicht jede Informationspflichtverletzung zugleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG darstellt; der Vorstand wird sich in diesem Fall allerdings nicht auf die „Business Judgment Rule“ berufen können, denn diese lautet:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“.

Um in den „sicheren Hafen“ der Business Judgment Rule zu gelangen, muss das Vorstandsmitglied also drei Voraussetzungen zusammen erfüllen: (1) Es muss sich um eine unternehmerische Entscheidung handeln, (2) das Vorstandsmitglied muss auf Grundlage angemessener Information handeln und (3) das Vorstandsmitglied muss dabei zum Wohle der Gesellschaft handeln. Das Merkmal „vernünftigerweise annehmen durfte“ stellt klar, dass die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen muss.

Der Bundesgerichtshof betont weiter, dass der Vorstand um seinen Informationspflichten zu genügen „grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen muss, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen“. Das bedeutet in der konkreten Situation, „dass sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung „angemessene“ Tatsachenbasis verschafft“.

So klar diese Feststellungen im Einzelnen wirken mögen, so schwierig ist es im konkreten Fall zu bestimmen, ob den Anforderungen der Business Judgment Rule und den Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG hinreichend Rechnung getragen ist.

Empfehlung:

Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an sorgfältiges und pflichtgemäßes unternehmerisches Handeln und Entscheiden. Sie gilt nicht nur für Vorstände von Aktiengesellschaften sondern aufgrund des Gleichlaufs der Pflichten auch für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Andere Geschäftsleiter können aufgrund ähnlicher Pflichtenlagen denselben Anforderungen unterworfen sein. Für sie alle gilt: Das erforderliche Maß der Informationsbeschaffung zur Schaffung einer sorgfältigen Entscheidungsgrundlage hängt stets vom Einzelfall und der Tragweite der unternehmerischen Entscheidung ab. In komplexen Situationen wird eine unternehmerische Entscheidung nur dann auf sorgfältiger Grundlage ergangen sein, wenn qualifizierte Berater hinzugezogen worden sind. Aus Sicht des Geschäftsleiters bedeutet dies, dass die Rechtsabteilung oder externe Rechtsberater hinzuzuziehen sind; ist Expertise auf anderen Gebieten erforderlich, sind entsprechende fachkundige Personen zur Vorbereitung einer unternehmerischen Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung qualifizierter Rechtsberater wird nicht nur den Anforderungen, die das Gesetz an den Geschäftsleiter stellt, gerecht, sondern sichert zudem das Unternehmen und den Geschäftsleiter selbst gegen Haftung ab.