Erweitertes Informationsrecht des Kommanditisten

Das Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte zur Prüfung des Jahresabschlusses oder zum Verständnis des Jahresabschlusses beschränkt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kommanditist auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft verlangen.

Erweitertes Informationsrecht des Kommanditisten
Erweitertes Informationsrecht des Kommanditisten

22.09.2016 | Gesellschaftsrecht

Das Informationsrecht des Kommanditisten

Das Informationsrecht des Kommanditisten ist in § 166 HGB geregelt. Dessen erster Absatz schreibt zunächst vor, dass Kommanditisten berechtigt sind, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Sofern ein wichtiger Grund voliegt, gibt § 166 Abs. 3 HGB dem Kommanditisten ein über das Einsichtsrecht in Absatz 1 hinausgehendes Informationsrecht an die Hand. Dort heißt es: "Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen."

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 14. Juni 2016 BGH (II ZB 10/15) klargestellt, dass das in geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünfte beschränkt ist, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. 

In dem konkreten Fall begehrte eine Kommanditistin unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB von der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft Auskunft darüber, warum der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft - die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen - noch nicht umgesetzt worden sei.

Das Amtsgericht hatte zunächst den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, woraufhin die Klägerin Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg einlegte. Auch diese wurde zurückgewiesen, weil sie keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerin hatte. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner Entscheidung klar, dass das in geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf Auskünfte beschränkt ist, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. 

Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen, wobei der Bundesgerichtshof für das weitere Verfahren darauf hinwies, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten darstelle, der ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte rechtfertige, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen seien. Das außerordentliche Informationsrecht werde insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es stehe dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sind.

Praxishinweis

Das über den Umfang des § 166 Abs. 1 HGB hinausgehende Informationsrecht des Kommanditisten setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Informationsschuldner und damit Anspruchsgegner bei der Durchsetzung eines außerordentlichen Informationsrechts sind die Kommanditgesellschaft und daneben deren Komplementäre.