02.08.2016 | Gesellschaftsrecht
Inhalt
Im Folgenden werden die Anforderungen an die Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes in der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift einer GmbH oder AG dargestellt.
Anmeldung einer Geschäftsanschrift
Jede GmbH und Aktiengesellschaft muss gemäß den §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG und § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG eine inländische Geschäftsanschrift zum Handelsregister anmelden. Diese Verpflichtung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG) geschaffen. Hierdurch sollen Zustellungen jeglicher Art an die Gesellschaft erleichtert werden. Dabei können der im Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft und die Geschäftsanschrift auseinanderfallen. Für die Geschäftsanschrift sind grundsätzlich die Angabe einer Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erforderlich.
Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift
In der letzten Zeit sind einige Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte ergangen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit eines die Geschäftsanschrift einer GmbH und AG ergänzenden c/o-Zusatzes auseinandergesetzt haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH steht in dieser Sache allerdings noch aus.
Ein Bedürfnis für eine Gesellschaft zur Eintragung eines c/o-Adresszusatzes besteht etwa in den Fällen, in denen die Gesellschaft im Rahmen der Auflösung und der Liquidation über keine eigenen Geschäftsräume mehr verfügt. Danach kann es erforderlich sein, dass als Geschäftsanschrift die Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. die Geschäfts- oder Wohnanschrift eines Insolvenzverwalters oder eines sonstigen Bevollmächtigten angegeben wird.
Die bisherigen Entscheidungen zu dieser Thematik sind dabei weitgehend homogen. Danach ist es nach dieser Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass bei einer GmbH und AG ein c/o-Zusatz in die Geschäftsanschrift aufgenommen und diese im Handelsregister eingetragen wird. Dies wird in den Fällen bejaht, in denen dies der besseren Auffindbarkeit der zur Entgegennahme der Zustellung befugten Person dient. Hierbei kann es sich um die Wohn- oder Geschäftsanschrift eines Geschäftsführers oder Vorstands oder einer empfangsbevollmächtigten Person handeln. Ein c/o-Adresszusatz darf hingegen nicht dazu eingesetzt werden, die Zustellungsmöglichkeiten zu verschleiern oder vorzutäuschen.
Praxishinweis
Sofern sich in Zukunft der BGH mit dieser Thematik befasst und sich der Linie der bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte anschließt, können c/o-Adresszusätze wirksam in die Geschäftsanschrift einer GmbH oder AG aufgenommen werden. Einem vorsichtigen Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG steht anstatt des c/o-Zusatzes jedoch auch die Möglichkeit offen, auf die jeweilige Gesellschaft etwa mit einem Aufkleber an dem Briefkasten an der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift zu verweisen und damit den c/o-Zusatz wegzulassen. Hierdurch vermindert sich das Risiko eine Zwischenverfügung des zuständigen Handelsregisters wegen des c/o-Zusatzes zu erhalten, das die Einschätzung der Oberlandesgerichte nicht teilt. Die Zwischenverfügung führt zu einer unerwünschten zeitlichen Verzögerung der Eintragung.