23.06.2016 | Bau- und Immobilienrecht
Sachverhalt
Der Bauunternehmer war beauftragt, einen Wintergarten zu errichten. Der Bauvertrag richtete sich nach BGB. Nach Fertigstellung forderte der Bauunternehmer den Auftraggeber auf, das errichtete Werk abzunehmen, was der Auftraggeber verweigerte, weil zahlreichende erhebliche Mängel festgestellt worden waren. Der Auftraggeber forderte sodann unter Fristsetzung den Auftragnehmer auf, diese Mängel zu beseitigen. Dies erfolgte nicht, so dass es zum Prozess kam. Darin forderte der Bauunternehmer restlichen Werklohn ein, der Auftraggeber hingegen forderte per Widerklage einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Im Rahmen des gerichtlichen Prozesses stellte ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger zahlreiche Mängel fest und schätzte die Kosten der Mängelbeseitigung auf etwa 25.000,00 €.
Die Entscheidung
Der Bauunternehmer unterlag sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Der von ihm geforderte Restwerklohn war mangels Abnahme noch nicht fällig und der Auftraggeber war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der noch bestehenden erheblichen Mängel auch nicht verpflichtet, abzunehmen.
Umgekehrt (also widerklageweise) stand dem Auftraggeber ein Kostenvorschuss für die Beseitigung der vorhandenen Mängel zu.
Bislang ist umstritten, ob beim BGB-Bauvertrag auch bereits vor Erklärung der Abnahme Mängelansprüche entstehen können. Die gesetzliche Regelung und Systematik scheint dies nicht unbedingt zu stützen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jüngst explizit offen gelassen. In jüngerer Zeit sind indes mehrere OLG-Urteile zu diesem Problemkreis ergangen; das OLG Celle liegt insoweit auf einer Linie mit dem OLG Hamm. Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vor der Abnahme könne jedenfalls dann gefordert werden, wenn der Werkunternehmer ein mangelhaftes Werk geliefert hat, sich gleichzeitig aber weigert, die Mängel zu beseitigen, weil er sich auf den Standpunkt stellt, mangelfrei geleistet zu haben.
Diese Argumentation leuchtet ein: Stünden dem Auftraggeber in einer solchen Situation keine Mängelrechte zu, wäre er faktisch gezwungen, die Abnahme zu erklären – gerade dies verweigert er aber aufgrund der vorliegenden Mängel zu Recht.
Ausblick
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das OLG Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt demgemäß abzuwarten, ob die Parteien eine Klärung durch den Bundesgerichtshof anstreben. Sie wäre in jedem Falle zu begrüßen.