Bauvertrag: Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% zulässig

Dr. Michael T. Stoll

Dr. Michael T. Stoll

Neues Urteil des BGH: Eine Vertragserfüllungsbürgschaft des Auftragnehmers in Höhe von 10 % der Auftragssumme kann im Bauvertrag zulässiger Weise vereinbart werden.

Bauvertrag: Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% zulässig
Bauvertrag: Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% zulässig

23.05.2016 | Bau- und Immobilienrecht

Neues Urteil des BGH

In seinem Urteil vom 7. April 2016 (Aktenzeichen VII. ZR 56/15) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage zu befassen, ob eine Vereinbarung in einem Bauvertrag, nach der die Auftragnehmerin des Bauvertrages zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme verpflichtet wird, zulässig ist.

Zum Hintergrund

In der Bauwirtschaft ist es seit langem gang und gäbe, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragserfüllungssicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen. Unter bestimmten Vorgaben wurde dies auch vom BGH als zulässig anerkannt.

Zum 1. Januar 2009 hatte der Gesetzgeber die Regelung über Abschlagszahlungen in § 632a BGB geändert und für den Verbraucherbauvertrag eine Regelung eingeführt, nach der der Auftragnehmer dem Bauherrn, der Verbraucher ist, eine Sicherheit von 5 % der Auftragssumme zu leisten hat.

Auf Grund dessen wurde nunmehr teilweise argumentiert, dass das gesetzliche Leitbild allenfalls eine Sicherheit von 5 % sein könne. Werde der Auftragnehmer verpflichtet, eine doppelt so hohe Sicherheit, nämlich in Höhe von 10 %, beizubringen, so belaste ihn dies unangemessen, so dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, die dies vorschreibt, unwirksam sei.

Die Entscheidung

Der BGH ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, gegen die Vereinbarung der Stellung eine Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Auftragnehmer in Höhe von 10 % der Auftragssumme keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dieser Vertragsklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Nach Auffassung des BGH dient § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB dem Verbraucherschutz. Die Regelung ist dispositiv, d.h. die Parteien können auf diese Regelung auch verzichten. Darüber hinaus beinhaltet die Regelung nach dem BGH auch keine Obergrenze einer zulässigen Sicherheit, sondern legt den Mindestschutz eines Verbrauchers fest. Die Vereinbarung höherer Sicherheiten wird durch § 632a Abs. 3 Satz BGB nicht ausgeschlossen.

Im Übrigen hat sich nach Auffassung des BGH für eine Vertragserfüllungsbürgschaft eine Größenordnung von 10 % durchgesetzt. Da das Risiko, das die Vertragserfüllungsbürgschaft absichert, wenn bspw. der Auftragnehmer insolvent ist, deutlich höher ist, ist eine auf 10 % der Auftragssumme beschränkte Absicherung nicht zu beanstanden.

Praxishinweis:

Die Ausführungen des BGH gelten nicht nur für eine Vertragserfüllungsbürgschaft, sondern für jegliche Arten von Vertragserfüllungssicherheiten. Da der BGH auch bislang Vertragserfüllungssicherheiten in einer Höhe von 10 % der Auftragssumme akzeptiert hatte, war zu erwarten, dass der BGH diese Auffassung beibehält. Gleichwohl ist die klarstellende Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts zu begrüßen, da sie der Rechtssicherheit dient.

Aber aufgepasst: In Zusammenhang mit den Sicherheiten können in der Vertragsgestaltung viele und vor allem gravierende Fehler begangen werden. Im Regelfall ist die Sicherheitenklausel eine allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Auftraggeber vorgibt, dass die Sicherheit als Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen ist, oder die vom Auftraggeber vorgegebene Regelung dazu führt, dass der Auftraggeber auch nach Abnahme Sicherheiten von mehr als 5 % behalten darf.

Ist die vom Auftraggeber vorgegebene Sicherheitenklausel unwirksam, so kann der Auftraggeber die Sicherheit nicht in Anspruch nehmen, so dass ein erheblicher finanzieller Schaden droht, wenn der Auftragnehmer insolvent ist. Auf die Gestaltung von Sicherheitenklauseln muss daher höchste Sorgfalt verwendet werden.