EU-Kommission legt Reformvorschlag für Entsende-Richtlinie vor

Die EU-Kommission hat am 08.03.2016 einen Reformvorschlag für die bereits zwanzigjährige Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) vorgelegt. Damit sollen die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern in der EU umfassend unter dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ reformiert werden.

EU-Kommission legt Reformvorschlag für Entsende-Richtlinie vor
EU-Kommission legt Reformvorschlag für Entsende-Richtlinie vor

22.03.2016 | Arbeitsrecht

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Entsende-Richtlinie sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und entsendende Unternehmen gewährleistet sowie die entsandten Arbeitnehmer vor erheblichen Einkommensunterschieden im Vergleich zu lokalen Arbeitnehmern besser geschützt werden. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen erfordern nach Ansicht der EU-Kommission die Reform der Richtlinie. Die Änderungen der Entsende-Richtlinie betreffen nachfolgende Bereiche:

Entlohnung entsandter Arbeitnehmer


Nach der bisherigen Entsende-Richtlinie haben die entsandten Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf die Mindestlohnsätze. Nach dem nun vorgebrachten Vorschlag sollen für die entsandten Arbeitnehmer die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedsstaat gelten, so wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Dies gibt den entsandten Arbeitnehmern neben ihrem Mindestlohnsatz auch Anspruch auf andere Vergütungsbestandteile wie beispielsweise Prämien, Zulagen, Schlechtwettergeld oder Weihnachtsgeld. Damit soll durch die Reform der Entsende-Richtlinie Lohngleichheit zwischen den entsandten Arbeitnehmern und den lokalen Arbeitnehmern hergestellt werden.

Des Weiteren sieht der Vorschlagzur Reform der Entsende-Richtlinie vor, dass die durch allgemein verbindliche Tarifverträge festlegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden sollen. Dies gilt nach derzeitiger Rechtslage nur für das Baugewerbe. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bisher selbst entscheiden, ob sie allgemein verbindliche Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer auch in anderen Sektoren anwenden wollen. Deutschland hat bisher diese Option nur für ausgewählte Sektoren (z. B. Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft) umgesetzt.

Ferner soll nun bei sogenannten Untervergabeketten den Mitgliedstaaten aufgrund der Entsende-Richtlinie die Möglichkeit eröffnet werden, für entsandte Arbeitnehmer die Vergütungsvorschriften vorzusehen, die auch für den Hauptauftragnehmer gelten, selbst wenn sich diese Vorschriften aus Tarifverträgen ergeben, die nicht allgemein verbindlich sind.

Vorschriften für Leiharbeitsunternehmen


Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammpersonal soll durch die vorgeschlagenen Änderungen auch auf von Leiharbeitsunternehmen in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Leiharbeitnehmer angewendet werden. Dies führt in Deutschland zu keiner notwendigen Änderungen, da die entgeltrechtliche Gleichbehandlung entsandter Leiharbeitnehmer bereits in nationales Recht umgesetzt wurde.

Langfristige Entsendung


Für entsandte Arbeitnehmer, die für länger als zwei Jahre entsandt werden, soll auch im Hinblick auf verbindliche arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen des Aufnahmemitglied-staats eine Gleichstellung erfolgen. Soweit bereits bei Beginn der Entsendung abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer für länger als 24 Monate entsandt wird, soll dieser in den meisten Bereichen des Arbeitsrechts von Anfang an genauso behandelt werden, wie lokale Arbeitnehmer beim Aufnahmemitgliedsstaat, so beispielsweise im Kündigungsschutzrecht. In allen anderen Fällen kommt die Regel zur Anwendung, sobald die Entsendungsdauer 24 Monate überschreitet.

Fazit


Die weiteren Entwicklungen dieses Reformvorschlags müssen nun abgewartet werden. Mit seiner Umsetzung wird der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für gleiche Arbeit im Bereich Entsendung eingeführt. Es soll damit gewährleistet werden, dass lokale Arbeitnehmer und entsandte Arbeitnehmer vor allem, aber nicht nur, im Entgeltbereich gleichgestellt werden.