04.02.2016 | Vergaberecht
Die VK Bund hat in ihrem Beschluss vom 18.08.2015 (VK 2-43/15) festgestellt, dass der Auftraggeber beweisen muss, ob eine von ihm an einen Bieter versandte E-Mail diesem zugegangen ist. Eine Eingangs- oder Lesebestätigung könne dabei einen Anscheinsbeweis begründen. Eine E-Mail gelte einem Bieter als zugegangen, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert ist.
Die Feststellungen der Vergabekammer Bund sind zutreffend und stimmen mit den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur Verteilung der Beweislast vom Zugang von E-Mails überein. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt verdeutlicht allerdings, dass ein Teil der Auftraggeber bei der Übermittlung von Vergabeunterlagen bzw. der Übersendung von sonstigen Mitteilungen auf elektronischem Wege oft zu nachlässig vorgehen. Die Vergabekammer weist zutreffend darauf hin, dass zwar eine Eingangs- oder Lesebestätigung eines Bieters einen Anscheinsbeweis für den Zugang der jeweils übersandten Mitteilung des Auftraggebers begründen kann. Der Auftraggeber wird den Zugang der von ihm per E-Mail an einen Bieter übersandten Unterlagen aber erst dann beweisen können, wenn der Bieter ihm ein unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat, in dem er bestätigt, dass die per E-Mail übermittelten Unterlagen dem Bieter leserlich und vollständig zugegangen sind.