29.09.2015 | Bau- und Immobilienrecht
Einsatz eines Privatgutachters
Ohne den Einsatz eines Privatgutachters ist es vor allem dem Auftraggeber / Bauherrn in einem Mängelprozess häufig kaum möglich, einen solchen Prozess erfolgreich zu führen. Oft wird der Gutachter schon erforderlich sein, um die Mängel vor Einleitung eines Verfahrens aufzudecken und hinreichend substantiiert zu bezeichnen. Im Verlauf eines selbständigen Beweisverfahrens oder Mängelprozesses muss dann u. U. auf den Privatgutachter zurückgegriffen werden, um die Stellungnahmen des vom Gericht bestellten Gutachters zu hinterfragen oder zu entkräften.
Was ist mit den Kosten?
Der Einsatz des Privatgutachters ist jedoch mit u. U. sehr hohen Kosten verbunden. Diese gehören – anders als die Kosten des Gerichtsgutachters – nicht automatisch zu den Kosten des Verfahrens, so dass sich die Frage stellt, ob derjenige, der sich des Privatgutachters bedient hat, diese Kosten vom Gegner ganz oder zumindest teilweise erstattet bekommt.
Dies ist – wie das OLG Koblenz (Beschluss vom 25.11.2014 – 14 W 709/14) vor kurzem klargestellt hat – dann so, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Die Hürde für die Erstattungsfähigkeit ist also nicht allzu hoch.
Das Gericht stellt zudem klar, dass für die Beurteilung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Maßnahme veranlasst wurde. Mit anderen Worten: Es kommt nicht darauf an, ob sich im Ergebnis herausstellt, dass der untersuchte Mangel bestätigt werden konnte und auch nicht darauf, wie überzeugend die entsprechende Stellungnahme ist. Entscheidend ist allein, dass in der konkreten Situation die Einschaltung des Privatgutachters sinnvoll erschien.
Anmerkung
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der sonstigen einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der OLGs zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachters. Zu überlegen ist dann noch, ob man die Kosten als Teil des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (§§ 91 ff ZPO), also im Kostenfestsetzungsverfahren geltend macht, oder als materiell-rechtlichen Anspruch, z. B. aus den §§ 280 ff. BGB.