04.08.2015 | Bau- und Immobilienrecht
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte erforderlich
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass sogenannte nicht geregelte Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall haben müssen. In Baden-Württemberg ist das z. B. in § 17 Abs. 3 LBO geregelt; für die anderen Länder finden sich entsprechende Regelungen.
Ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist das Werk mangelhaft!
Der BGH hat vor einiger Zeit entschieden (Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12), dass der Unternehmer mit Vertragsschluss regelmäßig stillschweigend die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht. Demnach ist ein Werk schon dann mangelhaft, wenn den verwendeten Werkstoffen ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendiger Gebrauchstauglichkeitsnachweis fehlt. Der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich.
WDVS braucht eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Das kann einen Bauunternehmer oder Bauträger teuer zu stehen kommen. In einem kürzlich vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 46/14) hat die Erwerber-WEG Mängel am Außenputz gerügt; dieser platzte an mehreren Stellen ab etc. Da sich im Rahmen des Verfahrens herausgestellt hat, dass das Objekt noch nicht wirksam abgenommen war, hätte der Bauträger beweisen müssen, dass für das verbaute WDVS im Zeitpunkt des Einbaus eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorgelegen hat. Das ist ihm nicht gelungen, und er wurde schon deshalb zur Zahlung eines Kostenvorschusses von über 230.000,- EUR verurteilt.
Auf das Vorliegen der Voraussetzungen kommt es nicht an!
Ganz ähnlich hat das LG Mönchengladbach (Urteil vom 17.06.2015 – 4 S 141/14) in einem Fall entschieden, in welchem den verwendeten Dachplatten die CE-Kennzeichnung fehlte. Das Gericht hat dabei klar herausgearbeitet, dass es nicht darauf ankommt, ob das Bauprodukt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung bzw. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfüllt; es ist allein entscheidend, ob die formelle gesetzliche Voraussetzung eingehalten ist.