22.06.2015 | Öffentliches Recht
Nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ist es einer Gemeinde erlaubt, das mit einem zukünftig beitragspflichtigen werdenden Grundstückseigentümer ein Vertrag über die Ablöse des zu erwartenden Erschließungsbeitrages getroffen wird. Soweit sich dann später im Rahmen der Beitragserhebung herausstellt, dass der zu zahlende Beitrag höher bzw. niedriger wäre kann grundsätzlich weder die Gemeinde eine Nachzahlung noch der Grundstückeigentümer eine Rückzahlung verlangen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bindungswirkung der Ablösevereinbarung allerdings weggefallen, soweit sich im Rahmen der Beitragserhebung herausgestellt hat, dass für das „abgelöste Grundstück“ das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösebetrages im Rahmen einer Beitragserhebung anfallen würde“.
Diese Missbilligungsgrenze hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: 9 C 1.14) aufgegeben. Nach der nunmehrigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner absoluten Grenze für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Ablösevereinbarung. Anzuwenden seien vielmehr die seit langem anerkannten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine Abwägung aller sich im Zusammenhang mit den Ablöseverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen erfordern. Soweit sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann ergeben sollte, dass die Gemeinde nicht mehr an die Ablösevereinbarung gebunden ist besteht gleichwohl nicht das Recht zur Nacherhebung mittels Erschließungsbeitragsbescheid. Die Gemeinde muss vielmehr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Anpassung der Ablösevereinbarung verlangen und ggf. im Wege der Leistungsklage oder des Rücktrittes durchsetzen.