28.04.2015 | Gesellschaftsrecht
Mit Beschluss vom 12.02.2015 (Az. 12 W 129/15) hat das OLG Nürnberg eine Zwischenverfügung des Registergerichts Amberg bestätigt. Dieses hatte es abgelehnt, bei einer GmbH die generelle Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Handelsregister einzutragen, als hierzu ein Gesellschafterbeschluss vorgelegt worden war, wonach dem Geschäftsführer Befreiung von „der Beschränkung“ des § 181 BGB erteilt werden solle.
§ 181 BGB lautet wie folgt: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich zwei Formen des sogenannten „Insichgeschäfts“, welche von § 181 BGB verboten sind. Der Vertreter handelt in beiden Fällen auf einer Seite des Rechtsgeschäfts als Vertreter einer anderen Person. Fallgruppe 1 des verbotenen Insichgeschäfts betrifft die Konstellationen, in denen der Vertreter selbst auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts Partei ist. In Fallgruppe 2 vertritt der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die jeweilige Vertragspartei.
In dem konkret vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall bestimmte die Satzung einer GmbH, dass – wie regelmäßig – durch Gesellschafterbeschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden kann, die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Am 17.11.2014 wurde in der GmbH-Gesellschafterversammlung folgender Beschluss gefasst: „Herr S vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist gegeben.“
Entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 181 BGB und dem Satzungswortlaut der betroffenen GmbH ließ sich nach übereinstimmender Auffassung des Registergerichts Amberg und des OLG Nürnberg aus dem zitierten Gesellschafterbeschluss nicht entnehmen, von welchem der beiden Verbotstatbestände des § 181 BGB dem Geschäftsführer S vorliegend Befreiung erteilt worden sein soll. Ebenso wenig könne aus der Formulierung „Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB“ aufgrund der Verwendung des Singulars („Beschränkung“) darauf geschlossen werden, die Gesellschafterversammlung habe eine umfassende Befreiung von beiden Beschränkungen des § 181 BGB erteilen wollen.
Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass bei einem vorherigen Gesellschafterbeschluss im zeitlichen Kontext einem Geschäftsführer eine Befreiung „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ (Plural) und einem anderen Geschäftsführer eine Befreiung von „der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB“ erteilt worden war.
Fazit: Selbst bei alltäglichen, vermeintlichen Routineangelegenheiten wie der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB lohnt sich die Sorgfalt bei der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses. Die Gesellschafterversammlung sollte sich stets der beiden unterschiedlichen Verbotsalternativen des § 181 BGB bewusst sein. Bei der Aktiengesellschaft wird diese Unterscheidung besonders relevant, da hier aufgrund der Vorschrift des § 112 AktG, der die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand zwingend dem Aufsichtsrat zuweist, nur eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB möglich und zulässig ist.