Frauenquote in Aktiengesellschaften und GmbH

Die Frauenquote in Aktiengesellschaften und GmbHs kommt. Darstellung der wichtigsten Neuerungen für Unternehmen.

Frauenquote in Aktiengesellschaften und GmbH
Frauenquote in Aktiengesellschaften und GmbH

10.03.2015 | Gesellschaftsrecht

Der Bundestag hat am 06.03.2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen, um Unternehmen zur Einhaltung der Frauenquote zu zwingen.

Anwendungsbereich


Von dem Gesetz sind neben Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch Europäische Gesellschaften (SE) erfasst, sofern es sich hierbei um mitbestimmte Unternehmen handelt. Hierunter fallen nicht nur paritätisch mitbestimmte Unternehmen, sondern auch drittmitbestimmte Unternehmen. Daher besteht bereits bei einer Anzahl von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern das Risiko, dass die Regelungen zur Einhaltung der Frauenquote eingreifen.

Verpflichtung zur Einhaltung der Frauenquote


Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die sowohl börsennotiert als auch paritätisch mitbestimmt sind, unterliegt in Zukunft der zwingenden Frauenquote von 30%. Die Wahl oder Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds entgegen den zwingenden Quoten ist als nichtig und der entsprechende Sitz als nicht besetzt anzusehen. Sollten im Rahmen einer Abstimmung mehrere Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, sind sämtliche Wahlen dieser Abstimmung als nichtig anzusehen, auch wenn nur durch die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Quote widersprochen wird. Daher dürfte in der Praxis aus Rechtssicherheitsgründen eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch gesonderte Abstimmungen zu erfolgen haben.

Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen und Berichtspflichten


Für Aktiengesellschaften, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, GmbHs, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die jeweils den Regeln der Mitbestimmung unterliegen, gelten keine zwingenden gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung der Frauenquote. Unternehmen dieser Rechtsformen haben sich vielmehr selbst eine bestimmte Zielgröße zur Einhaltung der Frauenquote zu setzen. Hierfür haben die Vorstände/Geschäftsführer für die beiden Führungsebenen unterhalb des/der Vorstands/Geschäftsführung Zielgrößen festzulegen. Gleichsam hat der nach den Regeln zur Mitbestimmung zu bildende Aufsichtsrat Zielgrößen für den Aufsichtsrat und den/die Vorstand/Geschäftsführung zu bilden. Bei Unternehmen dieser Rechtsformen gelten keine festen Prozentangaben zur Quote. Es ist lediglich vorgesehen, dass die Quote nicht unter dem Status quo des aktuellen Frauenanteils im Unternehmen liegen darf. Hat der Frauenanteil einmal 30% erreicht, dürfen keine geringeren Zielquoten mehr festgelegt werden. Da es sich um durch das jeweilige Unternehmen selbst festgelegte Zielgrößen handelt, führen Verstöße hiergegen nicht zur Nichtigkeit.

Berichtspflichten


Für sämtliche durch das Gesetz erfassten Unternehmen gelten jedoch Veröffentlichungs- und Berichtspflichten, nach denen bei Unternehmen, die zur Offenlegung des Lageberichts verpflichtet sind, die Zielgrößen und die Gründe, falls diese nicht eingehalten wurden, im Lagebericht als gesonderter Abschnitt aufzuführen sind. Unternehmen, die nicht zur Offenlegung des Lageberichts verpflichtet sind, haben die Erklärung zur Einhaltung der Frauenquote auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Inkrafttreten


Die zwingende gesetzliche Frauenquote von 30% gilt ab dem 1. Januar 2016 für Wahlen und Entsendungen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze. Hiervon nicht betroffen sind bereits vor diesem Zeitpunkt entsandte Aufsichtsratsmitglieder.

Bis spätestens zum 30.09.2015 sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine Frist zur Erreichung der eigenen Zielgrößen festzulegen, die erstmalig nicht länger als bis zum 30.06.2017 dauern darf.

Die Veröffentlichungspflicht im Lagebericht ist auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30.09.2015 bzw. 31.12.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

Praxishinweis


Aufgrund der im Gesetz festgelegten Einführungsfristen, sind Unternehmen bereits jetzt gehalten, sich umfassend mit der Einführung der Frauenquote zu beschäftigen. Die bei vielen Unternehmen scheinbar „weiche“ Verpflichtung zur Festlegung bloßer Zielgrößen darf nicht unterschätzt werden. Durch die Berichts- und Offenlegungspflichten kann für Unternehmen leicht „öffentlicher Druck“ und schlechte Publicity erzeugt oder gar Bewerber oder Vertragspartner abgeschreckt werden, falls die selbst gesteckten Ziele nicht eingehalten werden.