30.12.2014 | Arbeitsrecht
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben zur „vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, stellt dies die Note „befriedigend“ dar. Will der Arbeitnehmer eine bessere Leistungsbeurteilung seiner gezeigten Leistungen durchsetzen, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gelte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute und sehr gute Endnoten vergeben werden.
Die Entscheidung
Die Klägerin war im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürokraft beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin eine Beurteilung ihrer Leistungen mit „stets zur vollen Zufriedenheit“.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das LAG Berlin-Brandenburg war in seinem Urteil vom 21.03.2013 – 18 Sa 2133/12 der Auffassung, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei einer Leistungsbeurteilung mit befriedigend nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens um eine durchschnittliche Bewertung handelt, da 87,3 % der Zeugnisse mittlerweile eine gute oder sehr gute Leistungsbeurteilung enthalten. Vor diesem Hintergrund sah das LAG Berlin-Brandenburg die Darlegungs- und Beweislast für die der Beurteilung „befriedigend“ zu Grunde liegenden Tatsachen in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BAG beim Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisanspruchs.
Das BAG gab der Revision der Beklagten statt und wies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an des LAG zurück. Das BAG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast fest. Begehre der Arbeitnehmer eine bessere Leistungsbeurteilung als „befriedigend“, müsse er darlegen und beweisen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nach Auffassung des BAG nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt für eine durchschnittliche Leistung sei auch weiterhin die Note „befriedigend“.
Praxishinweis
Anders als es auf Grund der medialen Berichterstattung zu vermuten wäre, stellt das Urteil des BAG letztlich keine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Das BAG hat im Ergebnis lediglich klargestellt, dass es auch weiterhin an seiner Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zeugnisstreit festhält und der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nicht folgt. Damit ergeben sich aus dem Urteil keinerlei Veränderungen für den Arbeitnehmer. Es bleibt vielmehr künftig dabei, dass der Arbeitnehmer für die Behauptung einer guten oder sehr guten Leistung die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.