23.12.2014 | Bau- und Immobilienrecht
Wenn in Kürze der bevorstehende Winter wieder für zugeschneite und vereiste Wege und Zufahrten sorgen wird, stellt sich wieder einmal die Frage: Wer muss räumen und streuen? Wer haftet für witterungsbedingte Schäden?
In Gemeinden obliegt die Räum- und Streupflicht für öffentliche Wege grundsätzlich der Kommune. Diese kann aber durch Gesetz oder örtliche Satzung auf die Anlieger, namentlich die Grundstückseigentümer übertragen werden. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften trifft die Räum- und Streupflicht grundsätzlich deren Mitglieder gemeinschaftlich.
Ist das Anliegergrundstück vermietet, gilt grundsätzlich das oben Gesagte: Der Vermieter als der Eigentümer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft ihn auch gegenüber seinem Mieter. Der Vermieter kann diese Verkehrssicherungspflicht jedoch auf den Mieter abwälzen. Die Übertragung muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag oder in der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung geregelt sein.
Eine Übertragung des Winterdienstes durch AGB im Gewerberaummietverhältnis ist möglich.
Eine Abwälzung der Räum- und Streupflicht im Wohnraummietverhältnis durch AGB kann ebenfalls als zulässig angesehen werden, da sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
Ist der Winterdienst wirksam auf den Mieter abgewälzt, ist er verantwortlich und schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht reinigt und es infolge dessen zu einem Glatteisunfall kommt.
Der Vermieter muss den Mieter allerdings überwachen, ob er seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.06.2000, Az. 1 O 60/00). An die Überwachungspflicht sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Vermieter muss, um seiner Pflicht Genüge zu tun, insbesondere Kontrollgänge durchführen und sollte diese sorgfältig dokumentieren.
In Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter die Erdgeschossmieter allein zum Winterdienst verpflichten (LG Köln, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 S 201/12).
Fehlen vertragliche Vereinbarungen richtet sich der Winterdienst zeitlich grundsätzlich nach den Vorgaben der örtlichen Satzung; i. d. R. ist das die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Endet über längere Zeit anhaltender Schneefall im Laufe des Tages, ist der Mieter grundsätzlich zum umgehenden Räumen verpflichtet. Bei Dauerschneefall muss der Winterdienst regelmäßig wiederholt werden.
Bei Verhinderung wegen Berufstätigkeit oder Urlaub muss der Mieter für eine Vertretung sorgen. Er ist aber nicht zur Überwachung des Vertreters verpflichtet, es genügt vielmehr, wenn ihn bei der Auswahl des Vertreters kein Verschulden trifft.