Alte Gewinnabführungsverträge überprüfen!

Dr. Lorenz Jellinghaus

Dr. Lorenz Jellinghaus

Die Übergangsfrist zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen läuft Ende 2014 ab. Wir empfehlen daher, bestehende Gewinnabführungsverträge zeitnah zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese bei Bedarf noch in diesem Jahr angepasst werden können.

Alte Gewinnabführungsverträge überprüfen!
Alte Gewinnabführungsverträge überprüfen!

12.11.2014 | Venture Capital / M&A

Problemhintergrund

Im Februar 2013 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen geändert. Nach der Neufassung der entsprechenden Regelung des Körperschaftsteuergesetzes (§ 17 S. 2 Nr. 2 KStG) ist seitdem ein sogenannter dynamischer Verweis auf die gesamten Regelungen des § 302 Aktiengesetz (AktG) für die steuerliche Anerkennung zwingend erforderlich. Es ist seitdem nicht mehr ausreichend, dass im Vertragstext auf § 302 AktG verwiesen wird, sondern im Gewinnabführungsvertrag muss ausdrücklich auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen werden.

Für Altverträge, also Verträge die vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen worden sind, und die noch keinen entsprechenden dynamischen Verweis enthalten, hat der Gesetzgeber gem. § 34 Abs. 10b KStG eine Übergangsfrist für die Anpassung vorgesehen. Demnach ist eine steuerliche Anerkennung für vor dem 1. Januar 2015 endende Geschäftsjahre weiterhin möglich. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG tatsächlich erfolgt und die Regelungen zur Verlustübernahme bis zum 31. Dezember 2014 an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Gewinnabführungsverträge, die nicht angepasst werden, verlieren zukünftig ihre steuerliche Anerkennung.

Praxishinweis

Unserer Erfahrung nach sind die meisten Gewinnabführungsverträge bereits nach der genannten Änderung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG angepasst worden. Für die Unternehmen, die für Altverträge die Anpassung noch nicht vorgenommen haben, ist allerdings Eile geboten. Denn die Änderung des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen voraus, dass die zuständigen Organe beider Vertragsparteien entsprechende Beschlüsse fassen, die möglicherweise der notariellen Form bedürfen. Zum anderen wird die Änderung nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen wird. Für die Änderung des Gewinnabführungsvertrages ist daher mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu rechnen.