Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für verfallenen Urlaubsanspruch

Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Urlaubsanspruch seiner Arbeitnehmer auch ohne entsprechenden Urlaubsantrag rechtzeitig zu erfüllen. Anderenfalls drohen ihm Schadensersatzansprüche für den verfallenen Urlaubsanspruch.

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für verfallenen Urlaubsanspruch
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für verfallenen Urlaubsanspruch

30.10.2014 | Arbeitsrecht

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az.: 21 Sa 221/14) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch seiner Arbeitnehmer von sich aus zu erfüllen, auch wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hat. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, steht den Arbeitnehmern ein Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub zu.

Die Entscheidung


Der Kläger war als Koch und Restaurantleiter im Unternehmen des Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht der Kläger mit seiner Klage u. a. Urlaubsabgeltung für 24 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2012 geltend. Einen Urlaubsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubstage hatte der Kläger weder im Kalenderjahr 2012 noch bis zum Ablauf des 31.03.2013 gestellt. Der Beklagte bestritt den Abgeltungsanspruch des Klägers, da der Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 mit Ablauf des 31.3.2013 verfallen sei.

Während das Arbeitsgericht Cottbus die Klage hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg statt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch ohne vorherigen Urlaubsantrag rechtzeitig zu gewähren. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt deshalb der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber in Verzug befindet. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitgeber die Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs nicht zu vertreten hat. Kann dieser Ersatzurlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 251 Abs. 1 BGB abzugelten.

Fazit


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg stellt eine radikale Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, wonach der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass ihm sein Urlaub gewährt wird und ihm ein Schadensersatz nur dann zusteht, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich dieser Frage positioniert. Sollte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung jedoch ändern und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg folgen, hätte dies für Arbeitgeber zur Folge, dass sie sich aktiv darum kümmern müssen, dass ihre Arbeitnehmer ihren Urlaub rechtzeitig nehmen, da ihnen anderenfalls Schadensersatzansprüche drohen. In den meisten Fällen müssten die Arbeitgeber ihr betriebliches Urlaubsmanagement wohl radikal umstellen. Arbeitgeber sollten die aktuelle Entwicklung im Auge behalten und bereits jetzt darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer ihren Urlaub rechtzeitig nehmen und nicht übermäßig ansammeln.