Vertragsschluss auch bei Abweichungen in der Bestätigung!

Ein Vertrag erfordert normalerweise übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen. Doch auch eine Auftragsbestätigung mit Abweichungen kann zum Abschluss führen.

Vertragsschluss auch bei Abweichungen in der Bestätigung!
Vertragsschluss auch bei Abweichungen in der Bestätigung!

14.10.2014 | Bau- und Immobilienrecht

Vertrag = übereinstimmende Willenserklärungen


Normalerweise erfordert der Abschluss eines Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Die vorbehaltlose Annahme des Angebotes ist das Leitbild des Gesetzes. Weicht die Annahmeerklärung vom Angebot ab, ist sie gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung in Verbindung mit einem neuen (geänderten) Angebot anzusehen, welches dann wiederum von der anderen Partei angenommen werden müsste.

Auftragsbestätigung mit Abweichungen = kein Vertrag


Nach diesen Grundsätzen stellt eine Auftragsbestätigung mit Abweichungen also keine Annahmeerklärung dar, sondern ein neues Angebot. Eine solche Auftragsbestätigung mit Abweichungen ist also an und für sich nicht geeignet, einen Vertrag zu schließen. Allerdings muss die andere Partei das neue Angebot nicht wörtlich oder ausdrücklich annehmen, sondern kann das auch konkludent tun, d. h. durch schlüssiges Verhalten. Schickt der Auftraggeber als eine Auftragsbestätigung mit Abweichungen, und beginnt der Auftragnehmer darauf widerspruchslos mit den Arbeiten, hat er das geänderte Angebot konkludent angenommen. Es ist ein Vertrag mit dem geänderten Inhalt zustande gekommen.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben lässt Abweichungen zu


Unter Kaufleuten ist das sogenannte Kaufmännische Bestätigungsschreiben gewohnheitsrechtlich anerkannt. Damit werden zuvor mündlich getroffene Abreden verbindlich festgehalten, und es kommt ein Vertrag entsprechenden Inhalts zustande, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich widerspricht. Im Rahmen eines solchen Kaufmännischen Bestätigungsschreibens lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung Abweichungen von dem Besprochenen zu. Die Grenze liegt dort, wo der Absender des Schreibens redlicherweise nicht mehr erwarten kann, dass der Empfänger mit den Abweichungen einverstanden ist.

Geringfügige Abweichungen werden Vertragsinhalt


Das kann für den Vertragspartner unangenehme Folgen haben, wie eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 31.12.2012 – 5 U 1192/11; nachfolgend BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZR 235/12, NZB zurückgewiesen)zeigt. Dort hat der Auftraggeber in seinem als „Auftrag“ bezeichneten Schreiben zusätzlich einen 4 %-igen Nachlass, 2 % Skonto und die Geltung der VOB/B festgehalten. Der Auftragnehmer war wohl der Meinung, dass aufgrund dieser Abweichungen kein Vertrag zustande gekommen ist und hat die Arbeiten nicht aufgenommen. Nachdem der Auftraggeber ihm gekündigt hat, musste er dann jedoch die Mehrkosten für den Ersatzvertrag zahlen. Das Gericht war nämlich der Meinung, dass die erwähnten Abweichungen noch geringfügig waren, so dass der Auftrag in Form eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande gekommen war.

Fazit: Bei Abweichungen unverzüglich widersprechen!


Jedem Empfänger eines Bestätigungsschreibens kann daher nur empfohlen werden, dessen Inhalt zu prüfen und bei Abweichungen, mit denen kein Einverständnis besteht, unverzüglich schriftlich zu widersprechen.