29.07.2013 | Arbeitsrecht
Im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Betriebsgröße für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mitzuzählen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschieden.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt war. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte dem Kläger fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bestimmung der Betriebsgröße seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage mit dem Hinweis, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auf die Revision des Klägers hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 I 3 KSchG sämtliche für den Betriebsinhaber weisungsgebunden tätigen und in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer mitzuzählen sind, soweit mit diesen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Dabei kann es sich auch um im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer handeln, sofern ihr Einsatz der den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnenden Beschäftigungslage entspricht. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Norm.
Die Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes begründe sich durch die häufig enge persönliche Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Unterscheidung danach, ob der Arbeitgeber seinen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf durch eigene Arbeitnehmer oder durch Leiharbeitnehmer abdeckt, nicht rechtfertigen. Leiharbeitnehmer besetzten die ständig vorhandenen Arbeitsplätze wie eigene Arbeitnehmer und unterliegen dem Weisungsrecht des Entleihers. Dies gelte auch unabhängig davon, für welche Zeitdauer der einzelne Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt wird. Auch dann, wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Leiharbeitnehmer eingesetzt würden, sei dieser bei der Bestimmung der Betriebsgröße zu berücksichtigen, soweit er die regelmäßige Beschäftigungsstärke kennzeichnet.