23.05.2013 | Bau- und Immobilienrecht
Schadenersatzanspruch des Bauträgers gegen seinen mangelverantwortlichen Nachunternehmer in Höhe der Prozesskosten und Zinsen aus dem verlorenen Vorprozess des Bauträgers gegen die WEG
Der 9. Zivilsenat des OLG München hat in seinem Urteil vom 03.01.2013 (Az.: 9 U 2596/11 Bau) eine für Bauträger und Generalunternehmer wichtige Entscheidung getroffen, mit der er das Urteil des LG München I vom 06.06.2011 (Az.: 24 O 25456/10) wieder aufhob, welches unter streitverkündigten Nachunternehmern zunächst für Freude gesorgt haben dürfte.
Das LG München I hatte nämlich entschieden, dass der gegenüber seinen Käufern selbst zweifach vertragsuntreue Bauträger die Kosten und Zinsen aus einem Vorverfahren mit der WEG nicht an seinen mangelverantwortlichen Nachunternehmer durchstellen könne. Denn die Entscheidung des Bauträgers, sich von seinen Käufern gerichtlich in Anspruch nehmen zu lassen, anstelle seiner eigenen Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nachzukommen, sei vom Bauträger autonom getroffen worden und somit nicht kausal für die vom Nachunternehmer verlangten Rechtsverfolgungskosten.
Dem trat das OLG München nun entgegen: Denn ohne die mangelhafte Bauleistung des Nachunternehmers wäre es nicht zu den Mängelansprüchen der WEG und in der Folge zu den Prozesskosten gekommen. Also könne der Bauträger auch die Prozesskosten und Zinsen aus dem verlorenen Vorprozess von seinem ihm gegenüber mangelverantwortlichen Nachunternehmer erstattet verlangen. Dem Bauträger, der sich verklagen lässt, weil sein Nachunternehmer sich weigert, die gerügten Mängel freiwillig zu beseitigen, könne auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung angelastet werden.
Damit ist die Welt aus Bauträger-/ Generalunternehmersicht wieder in Ordnung.