21.05.2013 | Vergaberecht
Öffentliche Auftraggeber können eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Auftragserfüllung nicht verbieten.
Im vorliegenden Fall (Beschluss vom 05.12.2012, Verg 29/12) hatte das OLG Düsseldorf über ein vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehenes Verbot der Arbeitnehmerüberlassung zur Auftragsdurchführung zu entscheiden.
Das OLG Düsseldorf hat dabei zunächst ausgeführt, dass Mindestanforderungen an die Eignung zwingend in der Bekanntmachung zu benennen sind. Hierzu gehörte vorliegend die Anforderung an die Bieter, einem Innungsverband anzugehören, sowie das Erfordernis von polizeilichen Führungszeugnissen.
Davon abgesehen führt das OLG Düsseldorf aus, dass die Festlegung von Eignungskriterien stets im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und ihm angemessen sein muss. Das sei zum Beispiel bei der Anforderung von polizeilichen Führungszeugnissen für Mitarbeiter eines Gebäudereinigungsservices nicht der Fall, da insoweit die persönliche Integrität der einzelnen Mitarbeiter nicht an vorderster Stelle des Leistungsprofils stehe.
Darüber hinaus verstoße ein Verbot, zur Auftragserfüllung von einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG Gebrauch zu machen, und das Gebot, nur sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen, gegen § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB, weil ein sachlicher Zusammenhang dieser Vorgaben mit dem Auftragsgegenstand nicht erkennbar sei. Bietern dürfen sozialrelevante, aber arbeitsrechtlich erlaubte Gestaltungsmöglichkeiten nicht versagt werden.
Weitere interessante Ausführungen enthält der Beschluss insoweit, als eine vom Auftraggeber intern festgelegte Aufgreifschwelle für die Aufklärung von unangemessen niedrigen Angeboten nicht vorab an die Bieter bekannt gegeben werden muss. Auch führt das OLG Düsseldorf aus, dass allein die frühere Auftragnehmer- Stellung eines Bieters ihn nicht zum Projektanten im vergaberechtlichen Sinn macht, der aufgrund einer Vorbefassung einen Informationsvorsprung und damit einen Wettbewerbsvorteil erhalte.