17.05.2013 | Bau- und Immobilienrecht
Eine schlüssige Klage setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden sein zu lassen. Das ist nicht der Fall, wenn pauschal Bezug auf Anlagen (hier: geprüftes Schlussrechnungsexemplar) genommen wird, um einen eigenen Anspruch (hier: Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung) zu begründen, so OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.06.2012 (Az.: 1 U 105/11), Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH am 21.03.2012 (Az.: VII ZR 210/12) zurückgewiesen.
Ein Besteller verklagt den Unternehmer auf Rückzahlung zu viel bezahlten Werklohns in Höhe von ca. 180.000 EUR. Zum Vortrag bezieht er sich auf eine als Anlage der Klage beigefügte geprüfte Schlussrechnung, aus der sich die Überzahlung ergeben soll. Weiterhin bietet der Besteller zum Beweis Sachverständigengutachten an. Das Landgericht weist die Klage nach vorherigem richterlichem Hinweis als unbegründet ab, weil der Vortrag des Bestellers nicht ausreichend sei. Die lediglich pauschale Bezugnahme auf Anlagen mache die Klage unschlüssig. Hiergegen wendet sich der Besteller mit der Berufung und trägt vor, für eine schlüssige Klage reiche es aus, den Rückzahlungsanspruch durch die pauschale Bezugnahme auf die geprüfte Schlussrechnung zu begründen.
Entscheidung
Ohne Erfolg. Eine schlüssige Klage setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden sein zu lassen. Das ist nicht der Fall, wenn pauschal Bezug auf eine Anlage genommen wird, um einen eigenen Anspruch zu begründen.
Praxishinweis
Der „Fehler“ des Bestellers lag darin, dass er pauschal Bezug nahm auf Anlagen und nicht konkret mitteilte, woraus sich die Überzahlung ergab. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Anlagen das Passende herauszusuchen, insbesondere umfangreiche Anlagen (wie hier eine 179-seitige Schlussrechnung) durchzuarbeiten. Denn die Anlagen ersetzen nicht den eigenen Vortrag. Der Vortrag des Bestellers hätte also so aussehen müssen, dass er selbst vorträgt, bei welcher Position sich eine Überzahlung ergibt und dann zum Beweis die konkrete Position und Seite der korrigierten Schlussrechnung vorlegt.