OLG Schleswig: Keine AGB-Kontrolle im B-to-B-Bereich, obwohl Einzelklausel nicht ausgehandelt war

Dr. Wolfgang Abel

Dr. Wolfgang Abel

Das OLG Schleswig (Az.: 5 U 123/08) hat eine wichtige Entscheidung zum AGB-Recht getroffen. Danach sollen im unternehmerischen Geschäftsverkehr Vertragsbedingungen bereits dann im Einzelnen ausgehandelt sein, wenn der Verwender dem anderen Teil Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Dabei könne ein Verhandeln einzelner Klauseln auf andere Klauseln „ausstrahlen“ und andere AGB-Klauseln gewissermaßen „sanieren“. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil abgewiesen.

OLG Schleswig: Keine AGB-Kontrolle im B-to-B-Bereich, obwohl Einzelklausel nicht ausgehandelt war
OLG Schleswig: Keine AGB-Kontrolle im B-to-B-Bereich, obwohl Einzelklausel nicht ausgehandelt war

23.10.2012 | Bau- und Immobilienrecht

Das OLG Schleswig (Az.: 5 U 123/08) hat eine wichtige Entscheidung zum AGB-Recht getroffen. Danach sollen im unternehmerischen Geschäftsverkehr Vertragsbedingungen bereits dann im Einzelnen ausgehandelt sein, wenn der Verwender dem anderen Teil Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Dabei könne ein Verhandeln einzelner Klauseln auf andere Klauseln „ausstrahlen“ und andere AGB-Klauseln gewissermaßen „sanieren“. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil abgewiesen.

Sachverhalt

Bei den Verhandlungen über einen Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) werden verschiedene Klauseln des vom Auftraggeber gestellten Vertragsentwurfs verhandelt. Eine einzelne Klausel, wonach die Planungsverantwortung auf den Generalunternehmer (GU) übertragen wird und der GU alle für die Ausführung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen hat, bleibt unverändert. Im Zuge der Ausführung verlangt der GU die Vorlage fehlender Pläne, der Auftraggeber (AG) beruft sich auf die Regelung im GU-Vertrag. In der Folge kündigt der GU wegen fehlender Mitwirkung, der AG kündigt ebenfalls, lässt das Bauvorhaben von einem anderen Unternehmer fertig stellen und klagt die Mehrkosten von € 482.500,00 ein. Im Rechtsstreit wendet der GU ein, dass die „Planungsklausel“ AGB-widrig sei.

Entscheidung

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil zum einen angezweifelt, dass ein ausreichend substantiierter Sachvortrag zur „mehrmaligen Verwendung“ der Klausel vorgelegen habe, sich im weiteren dann aber grundsätzlich darauf gestützt, dass die Klausel einen „ausgehandelten Individualvertrag“ darstelle. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wäre es dafür eigentlich erforderlich gewesen, dass nicht nur über einige, sondern speziell gerade über diese Klausel verhandelt worden ist und gerade diese Klausel „ernsthaft zur Disposition“ gestellt wurde, woran es offenbar gefehlt hat. Gleichwohl nimmt das Gericht an, dass ein Aushandeln anzunehmen sei, weil es im Verkehr zwischen Unternehmen ausreiche, wenn „der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann“. Das hat das OLG unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt angenommen und deshalb den GU zur Planung verpflichtet gesehen.

Praxishinweis

Das Urteil ist rechtskräftig, weil der BGH die Revision nicht angenommen hat. Möglicherweise beruht dies darauf, dass bereits die Frage fehlenden Sachvortrags zur Mehrfachverwendung für die Entscheidung ausreichend ist. Die zweite Begründung zum „Aushandeln“ birgt nämlich – gemessen am bisherigen Stand der Rechtsprechung – erheblichen „Sprengstoff“ und widerspricht zentralen Aussagen der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Allerdings kündigt sich in Fachkreisen bereits seit einigen Jahren eine verstärkte Diskussion über die Frage an, ob der BGH wirklich an seiner bisherigen strengen Rechtsprechung festhalten wird, wonach jede einzelne Klausel ausgehandelt sein muss. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.