13.09.2012 | Bau- und Immobilienrecht
Das OLG München, Urteil vom 22.02.2011 - 9 U 1731/10, hat sich in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung mit der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung eines AG befasst, der gegen den gekündigten AN aus § 8 (3) Abs. 2 VOB/B geklagt hat.
Thematisch ging es dabei um die Planung und Ausführung von Stahlbauarbeiten, mit denen der AG den AN zum Pauschalpreis beauftragt hatte. Im Vertrag heißt es: "Für die Durchführung sieht der AN eine Mannschaftsstärke von durchschnittlich 20 Personen vor." Außerdem ist dort vereinbart: "Zahlungsziel: 14 Tage 1% Skonto, 30 Tage rein netto nach Rechnungseingang."
Nachdem der vertraglich vorgesehene Fertigstellungstermin wegen bauseitiger Verzögerungen nicht eingehalten werden konnte und die Parteien wegen Mehrkosten und der Einhaltung des vereinbarten Zahlungsziels in Streit gerieten, bestand der AN einseitig auf einer wöchentlichen Abrechnung und einem Zahlungsziel von 7 Kalendertagen. Außerdem drohte er an, sein Montagepersonal weitgehend abzuziehen, wenn der AG nicht „bis morgen Mittag 13:00 Uhr mindestens 350.000,00 Euro“ bezahle. Weil sich der AG hierauf nicht einließ, setzte der AN seine Drohung in die Tat um, woraufhin ihm der AG eine kurze Nachfrist setzte und anschließend die Kündigung aussprach.
Das OLG München wertete die Ankündigung einer starken Reduzierung des Montagepersonals als schweren Vertragsverstoß des AN, der dadurch nicht nur seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der vereinbarten "Mannschaftsstärke" verletzte, sondern auch das Kooperationsgebot, weil der AN weder seinen Rechtsanspruch auf die verlangte Zahlung von 350.000,00 Euro substantiiert dargelegt, noch einen Rechtsanspruch auf die einseitig verlangte Verkürzung der vertraglichen Zahlungsziele hatte.
Für Auftragnehmer ist diese Entscheidung eine weitere Mahnung, die eigene Leistungserbringung nicht leichtfertig von der Bezahlung angeblich fälliger Rechnungen abhängig zu machen. Denn damit geben Sie dem AG regelmäßig Anlass zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Der AG muss in solchen Situationen jedoch aufpassen, nach Ablauf der von ihm gesetzten Fristen nicht zu freundlich mit dem AN zu verhandeln, denn nach einem Urteil des OLG Köln vom 14.11.2008 - 19 U 54/08 kann er dadurch sein nach Fristablauf bereits entstandenes Kündigungsrecht wieder verwirken und ist dann zur erneuten Fristsetzung gezwungen.