Angebotskennzeichnung: Anforderungen an die Angebotsöffnung nach VOL/A

Dr. Mathias Mantler

Dr. Mathias Mantler

Angebotskennzeichnung: Angebote in Vergabeverfahren nach VOL/A müssen zwingend mit Eingangsvermerk und Datum, Namenszug und Namenskürzel versehen sein. Das Verpackungsmaterial muss komplett aufgehoben werden.

Angebotskennzeichnung: Anforderungen an die Angebotsöffnung nach VOL/A
Angebotskennzeichnung: Anforderungen an die Angebotsöffnung nach VOL/A

05.09.2012 | Vergaberecht

Angebotskennzeichnung: Angebote in Vergabeverfahren nach VOL/A müssen zwingend mit Eingangsvermerk und Datum, Namenszug und Namenskürzel versehen sein. Das Verpackungsmaterial muss komplett aufgehoben werden.

Die Angebotskennzeichnung hat – wie der Beschluss der VK Sachsen-Anhalt vom 26.01.2012 (Az.: 2 VK LSA 33/11) erneut aufzeigt, in Vergabeverfahren nach VOL/A besondere Bedeutung.

Nach § 17 Abs. 1 EG VOL/A müssen Angebote mit Eingangsvermerk versehen werden. Gleiches gilt für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, also nationale Vergaben, nach § 14 Abs. 1 VOL/A. Ein Eingangsvermerk im Sinne dieser Vorschriften dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Vergabeverfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind. Die Angebotskennzeichnung hat daher sofort nach Eingang des betreffenden Angebots, direkt auf dem Verpackungsmaterial des Angebots, durch Anbringung eines Vermerks von Datum (am letzten Tag der Angebotsfrist auch mit Uhrzeit) des Angebotseingangs sowie dem Namenszug der diesen Vermerk anbringenden Person zu erfolgen.

Bei Vergaben nach VOB/A und VOF sollten Auftraggeber bei der Angebotskennzeichnung grundsätzlich entsprechend vorgehen.

Auftraggeber, die diese Anforderungen an die Kennzeichnung der Angebote nach VOL/A nicht erfüllen, riskieren, dass ihnen von der Vergabekammer die Wiederholung des Vergabeverfahrens aufgegeben wird.