24.07.2012 | Vergaberecht
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.12.2011 (Az.: Verg 79/11) entschieden, dass nicht nur Liefer- und Dienstleistungsaufträge als solche, sondern auch Rahmenvereinbarungen hierüber dem Vergaberecht unterliegen.
Dabei müssen die Rahmenvereinbarungen selbst nicht die Merkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllen, insbesondere nicht als solche entgeltlich sein. Auch muss sich aus den Rahmenvereinbarungen nicht die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen ergeben. Dies kann durch die Einzelaufträge geschehen, die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilt werden.