17.07.2012 | Bau- und Immobilienrecht
In einem aktuell veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des OLG München vom 14.04.2010 (Az.: 27 U 31/09), ibr-online, wurde am Beispiel einer Tiefgarage entschieden, dass ein Planer, der seinem Bauherrn ein von den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, sich nur nicht darauf beschränken darf, die Unterschiede zwischen der herkömmlichen, den anerkannten Regeln der Technik genügenden Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss den Bauherrn darüber hinaus auch umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen für ihn mit der nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung verbunden sein können. Sonst haftet er auf Schadenersatz.
Die maßgebliche Passage des Urteils lautet:
„…enthält keine Hinweise dahingehend, dass die Klägerin über Risiken einer von der DIN abweichenden Planung aufgeklärt wurde. Diese grundsätzlich gebotene Aufklärung war vorliegend auch nicht aufgrund der eigenen Fachkenntnis des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin ausnahmsweise entbehrlich. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht richten sich zum einen nach dem Grad der mit einer nicht fachgerechten Planung einhergehenden Risiken und zum anderen auch nach dem Kenntnisstand des aufzuklärenden Bauherrn. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin zwar zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein Bauingenieurstudium begonnen, aber nicht beendet hat sowie über viele Jahre als Bauträger tätig war, wobei er auch selbst Bauüberwachungsaufgaben wahrgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer spezielle Kenntnisse von dem System Springer und dessen Risiken in Bezug auf Rissesicherheit und Korrosionsschutz besaß, sind jedoch nicht gegeben ...“
Fazit:
Wer als Sonderfachmann, z. B. als sachkundiger Planer nach Rili SIB, hinzugezogen wird, muss den Bauherrn stets nicht nur über die von ihm gegebenenfalls vorgesehenen Abweichungen seiner – oft vom Bauherrn aus Kostengründen so gewünschten - Planung von den anerkannten Regeln der Technik aufklären, sondern auch über die sich daraus ergebenden potenziellen Risiken und Folgen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine entsprechende, ihn ausnahmsweise entlastende Aufklärung trägt der Planer. Darauf, dass er gegenüber einem Bauherrn, der selbst vom Fach ist, ausnahmsweise nicht aufklärungspflichtig ist, sollte er sich spätestens nach diesem Urteil nicht mehr verlassen.