10.07.2012 | Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Der Anpassungsbedarf richtet sich grundsätzlich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, wobei er durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt wird. Hierbei gilt ein Gleichlauf des Prüfungszeitraums. Der Prüfungszeitraum reicht jeweils vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall vom 19.06.2012 (Az.: AZR 464/11) war der Kläger bis zum 31.12.2005 bei der Beklagten beschäftigt und bezog seit dem 01.01.2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte prüft die Betriebsrentenanpassung einheitlich zum 01.07. eines Kalenderjahres für alle Versorgungsempfänger und erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 um 2,91%. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sogenannten Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04% verlangt. Er war in allen Instanzen erfolgreich. Die Betriebsrente des Klägers ist um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu erhöhen. Der sich seit Rentenbeginn errechnete Kaufkraftverlust kann hier nicht durch die angegebene reallohnbezogene Obergrenze begrenzt werden, da dieser schon nicht der maßgebliche Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 01.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2009, zugrunde lag. Ein Gleichlauf des Prüfungszeitraums war damit nicht gegeben. Er wird aber vom BAG in ständiger Rechtsprechung gefordert und mit dieser Entscheidung nochmals bestätigt.
Praxishinweis zur Betriebsrentenanpassung
Der Arbeitgeber ist gut beraten, bei seiner Anpassungsentscheidung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung den Gleichlauf des Prüfungszeitraums strikt einzuhalten. Andernfalls scheitert die Begrenzung durch die Nettolohnentwicklung jedenfalls schon am falschen Prüfungszeitraum, unabhängig von den sich bei der Nettolohnberechnung ergebenden sonstigen Thematiken. Das BAG schützt damit die Betriebsrenten vor einer ungerechtfertigten Auszehrung.