03.07.2012 | Vergaberecht
Bieter sollten Vergabeunterlagen auch im Abgleich mit der Bekanntmachung sorgfältig prüfen und mögliche Verstöße rechtzeitig rügen. Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 16.06.2011 (Az.: 13 Verg 3/11) entschieden, dass eine Verfahrensbedingung des Auftraggebers, wonach die Nichtabgabe von Eignungserklärungen zwingend zum Ausschluss des Angebots führt, gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verstößt. Bieter können sich auf diesen Verstoß jedoch nicht berufen, wenn sie ihn nicht bis zur Abgabe des Angebots gerügt haben, § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Des Weiteren hat das OLG Celle entschieden, dass auch die Tatsache, dass in den Vergabeunterlagen die Abforderung von Eignungsnachweisen vorbehalten ist, die nicht in der Vergabebekanntmachung bezeichnet waren, ebenfalls ein Umstand ist, den der Bieter bis zur Abgabe des Angebots zu rügen hat. Andernfalls könne er sich nicht mehr wirksam gegen einen Ausschluss seines Angebots wegen unzureichender Eignungsnachweise wehren, die auf eine erst nachträglich vom Auftraggeber aufgestellte Forderung hin eingereicht worden sind.
Auch wenn der letztgenannte Punkt in der Rechtsprechung schon anders entschieden worden ist, sollten Bieter die Entscheidung dennoch zum Anlass nehmen, die Vergabeunterlagen – auch im Abgleich mit der Bekanntmachung – sorgfältig zu prüfen und mögliche Verstöße rechtzeitig zu rügen.