Bank- und Kapitalmarktrecht: Genussscheinbedingungen im Lichte der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

Das OLG München hat mit Urteil vom 12.01.2012 (Geschäftsnummer: 23 U 2737/11) die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt, dass Genussscheinbedingungen jedenfalls einer entsprechenden AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen.

Bank- und Kapitalmarktrecht: Genussscheinbedingungen im Lichte der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB
Bank- und Kapitalmarktrecht: Genussscheinbedingungen im Lichte der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

21.06.2012 | Bank- und Kapitalmarktrecht

Das OLG München hat mit Urteil vom 12.01.2012 (Geschäftsnummer: 23 U 2737/11) die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt, dass Genussscheinbedingungen jedenfalls einer entsprechenden AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen.

In dem der vorbezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Genussscheinbedingung bezüglich der Verlustteilnahme. § 6 der streitgegenständlichen Genussscheinbedingungen lautete wörtlich:

„Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital der W. zur Deckung von Verlusten herabgesetzt, so vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Bei einem Bilanzverlust vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, in dem das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital (ohne nachrangige Verbindlichkeiten) durch Tilgung des Bilanzverlustes gemindert wird.“

Je nach möglichem Auslegungsergebnis gelange man zu dem Ergebnis, dass bezüglich der Verlustteilnahme auch der Verlustvortrag des Vorjahres zu berücksichtigen sei oder eben nicht. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welcher Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sei. Daher sei die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls entsprechend mit dem Ergebnis anwendbar, dass in Ansehung der Verlustbeteiligung die kundenfreundlichste Auslegung zum Tragen komme. Mithin war in Ansehung des Rückzahlungsanspruches der Anleger der Bilanzverlust ohne den Verlustvortrag aus dem Vorjahr für die Höhe der Verlustbeteiligung zugrunde zu legen.

Praxistipp:

Für die Praxis bedeutet die Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung bezüglich der AGB-rechtlichen Kontrolle, dass insbesondere Genussrechtsbedingungen auf unterschiedlich mögliche Auslegungsergebnisse zu überprüfen sind, da nach Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB in einem solchen Fall immer die anlegerfreundlichste Auslegung greift. Hierbei gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH für AGB die Grundsätze einer objektiven Vertragsauslegung (statt aller: GH vom 17.12.1987, Geschäftsnummer: VII ZR 307/86).