29.05.2012 | Gesellschaftsrecht
Ein GmbH-Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn er den Jahresabschluss verspätet aufstellt und das Informationsrecht eines Gesellschafters missachtet.
Die Bedeutung des „wichtigen Grundes“
Der Geschäftsführer einer GmbH kann im Grundsatz jederzeit ohne Angabe von Gründen aus seiner Organstellung bei der Gesellschaft abberufen werden. Die Satzung der Gesellschaft kann hier aber Einschränkungen vorsehen, wonach die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist, beispielhaft wegen grober Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG). Eine rein faktische Einschränkung ergibt sich oft aus der Stimmrechtsverteilung in der regelmäßig zuständigen Gesellschafterversammlung. Ist der betroffene Geschäftsführer selbst Gesellschafter oder hat er im Gesellschafterkreis Unterstützer, so kommt es darauf an, ob für die Abberufung eine hinreichende Beschlussmehrheit vorhanden ist. Mangels abweichender Regelung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Beschlussfassung über die „ordentliche Abberufung“ ohne Angabe von Gründen unterliegt der Betroffene – anders als bei der „außerordentlichen Abberufung“ aus wichtigem Grund – keinem Stimmverbot. Nicht persönlich betroffene Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch ihre gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet sein, für die beantragte Beschlussfassung zur Abberufung aus wichtigem Grund zu stimmen.
Damit entfaltet der „wichtige Grund“ klassische Entscheidungserheblichkeit in Pattkonstellationen der Gesellschafter, so insbesondere bei hälftig beteiligten Gesellschafterstämmen, die unterschiedlicher Auffassung über die Leistungen eines Geschäftsführers und dessen Abberufung sind.
Aktuelle Rechtsprechung zum „wichtigen Grund“
Nach einem Urteil des KG Berlin vom 11.08.2011 (Az.: 23 U 114/11) setzt ein Geschäftsführer einen wichtigen Grunde für seine Abberufung, wenn er entgegen § 42 Abs. 1 und 2 GmbHG den Jahresabschluss der Gesellschaft nicht aufstellt und den Gesellschaftern nicht zur Beschlussfassung vorlegt. Wenn er hierfür nötige Urkunden (z.B. Verträge) von den Gesellschaftern trotz Anforderung nicht erhält, muss er den Jahresabschluss ohne dieselben aufstellen und dies in einem entsprechenden Prüfbericht mitteilen. Schlichte Untätigkeit ist dem Geschäftsführer nicht erlaubt.
Als weitere grobe Pflichtverletzung sieht es das KG Berlin an, wenn der Geschäftsführer einem Gesellschafter das Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG verweigert. Auskunfts- und Einsichtsverlangen der Gesellschafter dürften nur ausnahmsweise zurückgewiesen werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen; die Verweigerung bedürfe stets eines Gesellschafterbeschlusses (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Wenn der GmbH-Geschäftsführer der Auffassung ist, dass derartige triftige Gründe vorliegen, muss er den Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Andernfalls rechtfertigt die eigenmächtige Verweigerung der Einsicht die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund.
Fazit
Es ist allen Geschäftsführern dringend anzuraten, diese strenge, aber durchaus nicht als Einzelfallentscheidung abzuqualifizierende Rechtsprechung ernst zu nehmen. Gerade die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses wird oftmals locker gehandhabt, ggf. auch unter Verwirkung von Ordnungsgeldern bei Missachtung der gesetzlichen Publizitätsvorschriften zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Auch das weitreichende Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters, welches zugegebenermaßen manchmal lästig erscheinen mag, verpflichtet den Geschäftsführer der GmbH zu unverzüglichem Handeln: Entweder er hat die beantragte Auskunft zu erteilen bzw. Einsicht zu gewähren oder er muss unverzüglich einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, der Voraussetzung für die Verweigerung der beantragten Auskunft bzw. Einsicht ist.
Missachtet der Geschäftsführer diese Pflichten, setzt er sich dem Risiko der Abberufung aus wichtigem Grund aus, die in der Regel auch die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund rechtfertigt.