24.05.2012 | Vergaberecht
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.11.2011 (Az.: Verg 60/11) wichtige Fragen zur Eignungsprüfung von Nachunternehmern entschieden: Das OLG Düsseldorf hält fest, dass der Auftraggeber nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A zur Prüfung auch der Eignung von Nachunternehmern verpflichtet ist. Es verstehe sich von selbst, dass der Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistungen in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil.
Wenn der Nachunternehmer insoweit eine gestellte Mindestanforderung nicht erfüllt (in diesem Fall die als Mindestanforderung angesehene Geschäftstätigkeit in den letzten drei Geschäftsjahren, die aus der Anforderung der Umsatzangaben für diese drei Geschäftsjahre geschlossen wurde), schlägt dies als Eignungsmangel auf den Bieter durch.
Gleichzeitig prüft das OLG Düsseldorf jedoch auch, ob die betreffende Anforderung in Bezug auf den Nachunternehmer angemessen ist und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängt.
In Bezug auf diese Entscheidung stellen sich erhebliche Fragen für die Ausgestaltung von Eignungsanforderungen durch öffentliche Auftraggeber. Denn dieser kann regelmäßig nicht antizipieren, ob und für welche Leistungen ein Bieter Nachunternehmer einsetzt. Eignungsnachweise, die für den Bieter als solches gegebenenfalls noch angemessen sind, könnten dies bei Nachunternehmern unter Umständen nicht mehr sein.