15.05.2012 | Öffentliches Recht
Durch die Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) hat sich der Deutsche Gesetzgeber dazu entschlossen, Kinderlärm im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen zu privilegieren. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr. Die bisher für die Zulässigkeit maßgeblichen Immissionsgrenz- und
-richtwerte dürfen nicht mehr herangezogen werden.
Die neue Rechtslage führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindern ausgehen, von den Nachbarn hinzunehmen sind. Hierzu zählen sowohl kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen, Schreien und Kreischen, als auch Geräuscheinwirkungen, die auf körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen zurückzuführen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die eigentliche Geräuschquelle von einem kindgerechten Spielgerät ausgeht (vgl. BR-Drs. 128/11, S. 5 f.). Daneben sind nach Maßgabe der telelogischen Auslegung des Gesetzes auch die von Betreuerinnen und Betreuern durch Sprechen und Rufen verursachten Geräusche begünstigt.
Die Annahme, dass Kinderlärm noch eine schädliche Umwelteinwirkung darstellt, kann nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, etwa wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind oder sich die Einrichtung nach Art und Größe sowie Ausstattung erkennbar in die vorhandene Bebauung nicht einfügt (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, §§ 22. Rn 34 c).
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat nunmehr mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Az.: 5 K 1125/11.TR) als erstes Gericht eine Entscheidung unter Anwendung des § 22 Abs. 1a BImSchG getroffen. Im verbeschiedenen Fall hat sich die Klägerin gegen eine Seilbahn (Spielgerät des Kinderspielplatzes) auf einem Kinderspielplatz gewandt. Die fortgesetzte Lärmbeeinträchtigung hatte nachweislich auch bereits zu entsprechenden gesundheitlichen Problemen bei der Klägerin geführt.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen und die Abweisung darauf gestützt, dass die Klägerin wegen § 22 Abs. 1a BImSchG sowohl zur Hinnahme des Kinderlärms als auch des von der Seilbahn selbst ausgehenden Lärms verpflichtet ist. Dabei spielte es keine Rolle, welche Lärmimmissionen durch die Seilbahn tatsächlich auf die Wohnung der Klägerin eingewirkt haben. Die Ausnahmen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, wie z. B. eine besonders sensible Umgebung, haben nach den Feststellungen des Gerichts nicht vorgelegen.