10.05.2012 | Vergaberecht
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 19.12.2011 (Az.: Verg W 17/11) entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einem VOF-Verfahren nicht verpflichtet ist, die aufgestellten und bekannt gemachten Wertungskriterien durch ein bis ins letzte gestaffeltes Wertungs- und Gewichtungssystem i. S. einer Wertungsmatrix mit starren Punktwerten für einzelne Unterkriterien zu versehen. Es genügt, wenn die Wertungskriterien verbal näher beschrieben sind, so dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt und sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können.
Weiter hat es das OLG Brandenburg auch gebilligt, dass die Auswertung durch eine Kommission mit Mehrheitsentscheidung vorgenommen wurde. Schließlich betont das OLG Brandenburg auch den im Rahmen der VOF besonders weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Wertung.
Das OLG Brandenburg führt weiter aus, dass der aufgrund Vorbefassung eines Bewerbers ihm zukommende Wettbewerbsvorteil dadurch ausgeglichen werden kann, dass sämtliche Ergebnisse seiner Tätigkeiten den übrigen Bewerbern zur Kenntnis gebracht werden.
Auftraggeber erfahren mit den Aussagen dieser Entscheidung eine gewisse Erleichterung bei der Durchführung von VOF-Verfahren. Gleichwohl bestätigt auch dieser Beschluss des OLG Brandenburg, dass der Verfahrensablauf und die Verfahrensinhalte vom öffentlichen Auftraggeber sorgfältig festgelegt und bekannt gemacht werden müssen.