02.05.2012 | Bau- und Immobilienrecht
Ein Elektriker verlangt von dem Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses persönlich, der ihn vor ca. fünf Jahren mündlich mit Elektroinstallationsarbeiten anlässlich der Sanierung des Gebäudes beauftragt hatte, Restvergütung in Höhe von knapp EUR 50.000,00. Da diese Arbeiten vor allen Dingen auf die Räumlichkeiten der Mieterin S. GmbH zugeschnitten waren, deren leitender Angestellter der Beklagte war, wurde der Elektriker über das bauseitige Planungsbüro aufgefordert, die zunächst an ihn persönlich adressierte Abschlagsrechnung auf die S. GmbH umzuschreiben. Dieser Bitte entsprach der Elektriker und richtete dann auch seine zweite Abschlagsrechnung und die Schlussrechnung dorthin. Die später vermutlich in Zahlungsschwierigkeiten geratene Mieterin S. GmbH hat beide Abschlagsrechnungen, nicht jedoch die Schlussrechnung, bezahlt.
In zwei Instanzen blieb der Elektriker mit seiner Klage gegen denjenigen, der ihm zunächst den mündlichen Auftrag erteilt hatte, erfolglos. Sowohl das Landgericht, als auch das OLG haben seine Klage abgewiesen mit der Begründung, dass nicht mehr der Beklagte persönlich, sondern die Mietern S. GmbH Vertragspartnerin sei, und zwar aufgrund der mit der Rechnungsumschreibung und Zahlung der beiden Abschlagsrechnungen verbundenen Schuldübernahme nach § 414 BGB.
Dieser Befreiung des Beklagten persönlich tritt der BGH zwar entgegen. Nach seiner Ansicht stellt das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen noch keine den Beklagten persönlich befreiende Schuldübernahme durch die S-GmbH dar, weil es sich dabei um ein ungewöhnliches und für den Gläubiger bedeutsames Rechtsgeschäft handelt. In aller Regel verzichte nämlich kein Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner. Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers könne daher nur angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss hierauf zulassen.
Gleichwohl wird deutlich, wie sehr der Unternehmer darauf bedacht sein muss, notfalls vor Gericht beweisen zu können, wer seine Rechnung zu bezahlen hat. Wer hier sorgfältig genug handelt, braucht seiner Vergütung nicht fünf Jahre lang bis zu BGH und anschließend wieder zurück zum OLG nachzulaufen.
Übrigens kommt das gleiche Problem spiegelbildlich auf den Auftraggeber zu, falls er Mängelrechte geltend machen möchte. Dann trägt nämlich er u. a. die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines wirksamen Vertrags zwischen ihm und dem Unternehmer.