26.03.2012 | Vergaberecht
Vergaberecht: Ein Irrtum bei Angebotsabgabe führt zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren. In dem Beschluss vom 11.11.2011 (Az.: 15 Verg 11/11) wendet das OLG Karlsruhe das Nachverhandlungsverbot auch auf Situationen an, in denen der Bieter keine inhaltlichen Änderungen am Angebot vornimmt, sondern bloß auf ein bestehendes Anfechtungsrecht verzichtet.
Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2011 (Az.: 15 Verg 11/11), hatte einen Fall entschieden, bei dem ein Bieter im Rahmen einer VOB/A-Vergabe den Preis in den ausschreibungsgegenständlichen Stahlpositionen um den Faktor 1000 zu niedrig angegeben hat (kg statt t). Dieser Irrtum bei Angebotsabgabe kam offenbar durch einen Eingabefehler oder ein Softwarefehler zustande. Im Bietergespräch erklärte der Bieter gleichwohl, sich an die Preise halten zu wollen.
Das OLG Karlsruhe führt aus, dass der Bieter aufgrund des Irrtums bei Angebotsabgabe das Angebot durch Anfechtung hätte zunichtemachen können. Die im Bietergespräch nach § 15 Abs. 1 VOB/A vorgenommene Erklärung, sich gleichwohl an den Preis halten zu wollen, sei ein nachträglicher Willensentschluss, der unter das Nachverhandlungsverbot nach § 15 Abs. 3 VOB/A falle, und daher unbeachtlich sei. Daher verbleibe es bei der Tatsache, dass der Bieter in den Stahlpositionen nicht die Preise eingetragen habe, die er für die Leistung beanspruche, weshalb sein Angebot nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sei.
Das OLG Karlsruhe wendet das Nachverhandlungsverbot also auch auf Situationen an, in denen der Bieter keine inhaltlichen Änderungen am Angebot vornimmt (sondern bloß auf ein bestehendes Anfechtungsrecht verzichtet). Gleichzeitig geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass Preise nicht wie gefordert angegeben sind, wenn die Preise tatsächlich zivilrechtlich wirksam angeboten sind, keine Auf- oder Abpreisung in anderen Positionen vorgenommen sind, aber ein Anfechtungsrecht aufgrund eines Erklärungsirrtums besteht.