22.03.2012 | Gesellschaftsrecht
Die Wirksamkeit der Zwangseinziehung eines GmbH-Anteils hängt nach einem Urteil des BGH vom 24.01.2012 (Az.: II ZR 109/11) nicht von der Abfindungszahlung ab. Der Beschluss über die Zwangseinziehung wird, wenn er nicht aus anderen Gründen nichtig ist, bereits mit Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Die verbleibenden Gesellschafter haften für die Abfindungszahlung persönlich, wenn diese von der GmbH nicht aus ungebundenem Vermögen geleistet werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.
Zwangseinziehung Geschäftsanteil – Abfindung schuldet GmbH
Ein GmbH-Gesellschafter kann „aus wichtigem Grund“ durch Zwangseinziehung seines Anteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit eröffnet. Der betroffene Anteil geht durch die Zwangseinziehung unter. Die Gesellschaft schuldet dem Ausgeschlossenen eine Abfindung. Wegen des gesetzlichen Gebots der Erhaltung des Stammkapitals darf die Abfindung nur aus „ungebundenem“ Vermögen der Gesellschaft geleistet werden. „Ungebunden“ ist das Reinvermögen der Gesellschaft, welches nicht zur Aufbringung des in der Satzung festgesetzten Stammkapitals benötigt wird.
Es war daher zuletzt herrschende Meinung, dass die Zwangseinziehung zum Schutz des ausgeschlossenen Gesellschafters erst wirksam wird, wenn die Abfindung vollständig ausbezahlt ist („Bedingungslösung“). Dies führte zu einem schwierigen, oft langjährigen Schwebezustand und einer Eskalation des Gesellschafterstreits. Der BGH ist im Urteil vom 24.01.2012 (Az.: II ZR 109/11) von der „Bedingungslösung“ abgerückt. Die Zwangseinziehung ist sofort wirksam, auch wenn die Abfindung erst später ausbezahlt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits bei Beschlussfassung über die Zwangseinziehung klar ist, dass die Gesellschaft diese nicht aus „ungebundenem“ Vermögen bezahlen kann oder der Beschluss über die Zwangseinziehung aus anderem Grund nichtig ist. Die Mitgesellschafter müssen jedoch dafür sorgen, dass der ausgeschlossene Gesellschafter die Abfindung erhält und die GmbH zu diesem Zweck notfalls auflösen. Anderenfalls haften die verbleibenden Gesellschafter für die Abfindungszahlung neben der Gesellschaft anteilig persönlich.
Praxistipp – Zwangseinziehung Geschäftsanteil
Die Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen wird durch das zitierte BGH-Urteil wesentlich erleichtert. Der „Störenfried“ kann effektiv und zügig aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite trifft die verbleibenden Gesellschafter größere Verantwortung, für die Abfindungszahlung Sorge zu tragen. Falls die GmbH dauerhaft nicht zahlen kann, müssen sie sich auf eine persönliche Haftung einstellen.