15.03.2012 | Vergaberecht
Setzt die Wertung von Nebenangeboten voraus, dass außer dem Preis andere Wertungskriterien definiert sind? In dieser Frage ist demnächst eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten.
Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 02.11.2011 (Az.: Verg 22/11) erneut einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftraggeber zwar Nebenangebote ausdrücklich zugelassen, als einziges Wertungskriterium jedoch den Preis angegeben hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf können Nebenangebote in einem solchen Fall nicht gewertet werden. Ihre Wertung setzt in Abgrenzung zum Hauptangebot auch eine inhaltliche Auseinandersetzung und Bewertung des Auftraggebers voraus, die allein über das Zuschlagskriterium Preis nicht abgebildet werden kann.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das OLG Düsseldorf den Auftraggeber verpflichten will, das Vergabeverfahren von Anfang an zu wiederholen, und nicht etwa nur auf die Wertung der Nebenangebote zu verzichten. Da das OLG Schleswig mit Beschluss vom 15.04.2011 (Az.: 1 Verg 10/10) jedoch gegenteilig entschieden hat, legt das OLG Düsseldorf diese Frage nun zur Klärung an den BGH vor.
Demnächst ist also eine höchstrichterliche Klärung der Frage zu erwarten, ob die Wertung von Nebenangeboten voraussetzt, dass außer dem Preis noch andere Wertungskriterien definiert sind. Sollte sich der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf anschließen, müssen Auftraggeber bei der Zulassung von Nebenangeboten eine weitere wichtige Besonderheit, nämlich die Definition von anderen Zuschlagskriterien neben dem Preis, beachten. Andernfalls droht die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Zeitpunkt vor Bekanntmachung!