Wirtschaftliche Neugründung: BGH-Entscheidung zur Haftung

Dr. Bernhard Noreisch LL.M.

Dr. Bernhard Noreisch LL.M.

Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH: Bei unterbliebener Offenlegung ist der Umfang der Haftung der GmbH-Gesellschafter davon abhängig, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung der GmbH eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Der bislang häufig vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, hat der BGH in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az.: II ZR 56/10) eine Absage erteilt.

Wirtschaftliche Neugründung: BGH-Entscheidung zur Haftung
Wirtschaftliche Neugründung: BGH-Entscheidung zur Haftung

12.03.2012 | Gesellschaftsrecht

Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH: Bei unterbliebener Offenlegung gegenüber dem Registergericht ist der Umfang der Haftung der GmbH-Gesellschafter davon abhängig, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung der GmbH eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Der bislang häufig vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, hat der BGH in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az.: II ZR 56/10) eine Absage erteilt. 

Keine zeitlich unbefristete Verlustdeckungshaftung

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 06.03.2012 über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, diese wirtschaftliche Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb Ende 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH. Anfang 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von EUR 36.926,53 zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wirtschaftliche Neugründung nach der Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2012)

Praxishinweis

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH beseitigt mit ihr die bisherige, erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den möglichen Haftungsumfang bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung. Gerade bei Unternehmenskäufen war dies ein im Rahmen der Due Diligence für den Käufer stets zu prüfendes Risiko, insbesondere wenn es sich bei der Zielgesellschaft um eine vormalige Vorratsgesellschaft handelt. Da solche Gesellschaften üblicherweise vor der wirtschaftlichen Neugründung nicht wirtschaftlich tätig waren und damit das theoretische Unterbilanzhaftungsrisiko kalkulierbar ist, dürfte sich die Problematik in der Praxis künftig auf stillgelegte Mantelgesellschaften reduzieren, die zuvor bereits wirtschaftlich tätig waren und dementsprechend möglicherweise finanzielle Altlasten aufgebaut hatten.