30.01.2012 | Arbeitsrecht
Die Klägerin in dieser Rechtsangelegenheit fordert die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Allerdings ist nach dem Arbeitsvertrag der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Zustand befindet. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009, also kurz vor dem regulären Auszahlungstermin, zum 31.12.2009 gekündigt.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das BAG hat jedoch auf die Revision des Beklagten hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben und die Sache an das LArbG zurückverwiesen.
Das BAG hat ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation von dem ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Es komme auch nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, weil hier vorliegend mit der Zahlung der Weihnachtsgratifikation nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt sei, sondern lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses honoriert werden soll.
Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden könne, sei laut BAG abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpfe die Zahlung wie vorliegend nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
Die Rechtsangelegenheit wurde dennoch an das LArbG zurückverwiesen, weil nun das LArbG noch aufzuklären hat, ob vorliegend der Eintritt der Bedingung nicht treuwidrig durch den Beklagten herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Insoweit hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr nur gekündigt worden ist, weil sie nicht im Vorfeld freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet hatte.