20.01.2012 | Öffentliches Recht
Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk erfordert es, dass auch in reinen Wohngebieten entsprechende Mobilfunksendeanlagen aufgestellt werden. Dies stößt bei den betroffenen Bewohnern auf Widerstand. Etwaige Abwehrechte wurden nunmehr höchstrichterlich verneint.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO können in allen Baugebieten fernmeldetechnische Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern auch eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte Mobilfunknetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hierzu eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde eines Anwohners mit Beschluss vom 3. Januar 2012 (Az.: 4 B 27.11) zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass es in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen anerkannt ist, dass Mobilfunksendeanlagen entsprechende fernmeldetechnische Nebenanlagen sein können und diese Frage daher schon nicht klärungsbedürftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass der Einstufung einer Mobilfunksendanlage als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nichts entgegensteht.
Weiter wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für den Fall, dass hier eine Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage in rechtmäßiger Weise im Wege der Ausnahme zugelassen werden kann, damit gleichzeitig feststeht, dass aus Nachbarsicht keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches in Betracht kommt.