25.11.2011 | Bau- und Immobilienrecht
Das OLG Stuttgart hat sich in einer sehr lesenswerten Entscheidung vom 17.10.2011 (Az.: 5 U 43/11) mit der verschuldensabhängigen Mangelhaftung eines Architekten gegenüber einem Bauträger befasst, der in Kenntnis der technischen und der rechtlichen Problematik der Einhaltung nur der öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen gegen unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäß DIN 4109 dem Architekten gleichwohl eine solche Planung anordnete, die jedoch gegenüber den Käufern hinter den anerkannten Regeln der Technik bei Abnahme zurückblieb.
Dabei kam das OLG Stuttgart zu dem Ergebnis, dass der Architekt den Bauträger ausnahmsweise nicht auf die mit seiner Planung verbundene Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen brauchte, weil der Bauträger „vom Fach“ war und dem Architekten „auf Augenhöhe gegenüberstand“, so dass der Architekt über keinen „Wissensvorsprung“ verfügte, der ihn zu einer entsprechenden Aufklärung gegenüber dem Bauträger verpflichtet hätte.
Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hat der Bauträger neben dem Architekten selbst technische (Statiker und Bauphysiker) und rechtliche (RA) „Sonderfachleute“ zur Klärung der Frage hinzugezogen, ob und wie mit einer einschaligen Trennwand zwischen zwei Doppelhaushälften der Mindestschallschutz nach DIN 4109 noch erreicht werden könne und ob aus Rechtsgründen zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht bereits eine zweischalige Trennwand erforderlich sei. Obwohl eine Umstellung auf zweischalige Trennwände bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben noch möglich gewesen wäre, ordnete der Bauträger dem Architekten an, dies erst beim nächsten Bauvorhaben in seiner Planung zu berücksichtigen.
Die Klage des Bauträgers, der die seinen Käufern wegen mangelhaftem Schallschutz gewährten Minderungen sowie Prozesskosten als Schadenersatz verlangte, wurde vollumfänglich abgewiesen.