18.11.2011 | Öffentliches Recht
Das Bundesverwaltungsgericht musste mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 4 C 10.10) über eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Verbrauchermarktes entscheiden, für die nach Klageeinreichung ein Zurückstellungsbescheid mit Sofortvollzugsanordnung nach § 15 BauGB erlassen wurde. Nach Erlass des Zurückstellungsbescheides wurde der ursprüngliche Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung durch einen Feststellungsantrag dahingehend ersetzt, dass die Nichterteilung der Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erlass des Zurückstellungsbescheides) rechtswidrig gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dieses Feststellungsbegehen unbegründet ist, da durch den Erlass eines Zurückstellungsbescheides der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nicht erloschen ist. Anders als der Erlass der Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung durch die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung des Bauantrages, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Bauantrag zeitlich befristet aufzuschieben. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass das Klageziel nicht mehr erreicht werden kann, ist während der bloßen Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nicht möglich.
Zwischen einer Veränderungssperre und dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides muss mithin differenziert werden. Im Falle einer Zurückstellung empfiehlt es sich grundsätzlich, den Zurückstellungsbescheid in das Klageverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung mit einzubeziehen. Es kann so inzident zunächst darüber entschieden werden, ob die Zurückstellung rechtmäßig ist. Soweit sich die Zurückstellung als rechtsmäßig erweist, muss das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen, bis der zeitlich auf 12 Monate befristete Zurückstellungsbescheid seine Geltung verliert. Soweit zwischendurch ein Bebauungsplan erlassen wird, der Festsetzungen enthält, die mit dem Bauvorhaben nicht vereinbar sind, kann die Verpflichtungsklage für erledigt erklärt werden.