18.11.2011 | Bau- und Immobilienrecht
Das OLG Saarbrücken hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 13.10.2011 (Az.: 8 U 298/07 - 82, 8 U 298/07) mit der wirksamen Einbeziehung der VOB/B gegenüber „Nicht-Bewanderten“ zu befassen, auf deren Seite ein im Baugewerbe tätiger oder im Baurecht bewanderter sowie mit der VOB/B vertrauter Berater tätig ist.
Nach § 305 II BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die VOB/B nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn
- der jeweilige Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist,
- er ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen
- und wenn diese mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist.
Ob die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen worden ist, muss das Gericht im Prozess von Amts wegen, d. h. auch ohne entsprechenden Sachvortrag einer der Parteien, prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall ganz selbstverständlich davon ausgingen, dass zwischen Ihnen die VOB/B wirksam vereinbart worden sei.
Nach der Rechtsprechung bedarf es der Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei oder ein auf deren Seite tätiger Berater „bewandert“ sind, wenn also bspw. ein Architekt auf Seiten des Verbrauchers gegenüber dem die VOB/B stellenden Unternehmer auftritt.
Den Bereich dieses „Auftretens“ hat das OLG dahingehend präzisiert, dass es nicht ausreiche, wenn der Architekt nur planungs- und/oder bauüberwachende Tätigkeit für den Bauherrn ausführe. Vielmehr müsse der anstelle des Bauherrn „Bewanderte“ gerade bei Vertragsabschluss selbst beteiligt gewesen sein.
Da dies nicht der Fall war, und es die Parteien versäumten, sich nachträglich auf die Geltung der VOB/B zu einigen, scheiterte die wirksame Einbeziehung der VOB/B am fehlenden entsprechenden Sachvortrag der Parteien.